BGH - Beschluss vom 06.12.2017
XII ZB 371/17
Normen:
BGB §§ 1759 ff.; BGB § 1762 Abs. 2;
Fundstellen:
FGPrax 2018, 77
FamRB 2018, 144
FamRZ 2018, 440
FuR 2018, 195
MDR 2018, 344
NJW-RR 2018, 321
NotBZ 2018, 184
Vorinstanzen:
AG Hamburg-St. Georg, vom 22.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 989 F 1/15
OLG Hamburg, vom 28.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 UF 153/15

Dreijährige Frist für den Antrag auf Aufhebung des zu einem Minderjährigen begründeten Annahmeverhältnisses; Vereinbarkeit der Ausschlussfrist mit Verfassungs- oder Konventionsrecht

BGH, Beschluss vom 06.12.2017 - Aktenzeichen XII ZB 371/17

DRsp Nr. 2018/1401

Dreijährige Frist für den Antrag auf Aufhebung des zu einem Minderjährigen begründeten Annahmeverhältnisses; Vereinbarkeit der Ausschlussfrist mit Verfassungs- oder Konventionsrecht

a) Der Antrag auf Aufhebung des zu einem Minderjährigen begründeten Annahmeverhältnisses kann nur gestellt werden, wenn seit der Annahme noch keine drei Jahre verstrichen sind.b) Diese gesetzliche Regelung verstößt nicht gegen Verfassungs- oder Konventionsrecht.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Familiensenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 28. Juni 2017 wird auf Kosten des Angenommenen zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 5.000 €

Normenkette:

BGB §§ 1759 ff.; BGB § 1762 Abs. 2;

Gründe

I.

Der Beteiligte zu 1 wurde 1961 als eheliches Kind der Beteiligten zu 2 (im Folgenden: Mutter) und ihres damaligen Ehemanns (im Folgenden: früherer Vater) geboren. Nach Scheidung der Ehe und Wiederverheiratung der Mutter wurde am 7. Juli 1967 ein Annahmevertrag gerichtlich beurkundet (vgl. §§ 1741, 1750 BGB in der seinerzeit geltenden Fassung), durch den der neue Ehemann den damals sechsjährigen Beteiligten zu 1 (im Folgenden: Angenommener) und dessen beide Geschwister an Kindes Statt annahm; die Mutter sowie ein für die Anzunehmenden bestellter Pfleger willigten ein. Der Angenommene persönlich wurde hierzu nicht angehört.