FG Niedersachsen - Urteil vom 24.08.2005
3 K 220/05
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 1 § 11 ; BGB § 1610 ;
Fundstellen:
DStRE 2006, 1373
EFG 2006, 960

Drittaufwand; Studium; Vorab entstandene Werbungskosten; Berufsausbildung; Bildungsaufwendungen; Ausbildungskosten - Keine Berücksichtigung von Drittaufwand bei Studium

FG Niedersachsen, Urteil vom 24.08.2005 - Aktenzeichen 3 K 220/05

DRsp Nr. 2006/20895

Drittaufwand; Studium; Vorab entstandene Werbungskosten; Berufsausbildung; Bildungsaufwendungen; Ausbildungskosten - Keine Berücksichtigung von Drittaufwand bei Studium

1. Vorab entstandene Werbungskosten können grundsätzlich auch bei einer erstmaligen Berufsausbildung anzuerkennen sein, sofern Aufwendungen beruflich veranlasst sind. 2. Ausgaben eines (unterhaltsverpflichteten) Dritten können im Falle der so genannten Abkürzung des Zahlungsweges u.U. als Bildungsaufwendungen des Kindes zu werten sein. 3. Aufwendungen von Eltern für die Ausbildung ihres Kindes zur Berufspilotin in den Jahren 1999 bis 2001 können durch einen nach Beendigung dieses Zeitraums abgeschlossenen Darlehensvertrag zwischen den Eltern und dem Kind nicht zu Werbungskosten des Kindes führen, da eine unmittelbare berufliche Veranlassung zwischen Abschluss des Darlehensvertrages und den entstandenen Ausbildungskosten zu verneinen ist.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1 § 11 ; BGB § 1610 ;

Tatbestand:

Zwischen den Parteien ist die einkommensteuerliche Behandlung von Ausbildungskosten als Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit im Streit.