BGHR BGB § 839 Abs. 1 S. 1 Rentenversicherungsträger 1
BGHR BGB § 839 Abs. 1 S. 1 Schaden 6
BGHR BGB § 839 Abs. 3 Rechtsmittel 2
BGHR BGB § 839 Abs. 3 Verschulden 4
BGHR FGG § 53b Abs. 2 S. 2 Auskunft 1
BGHZ 137, 11
DRsp I(147)342a-d
DÖV 1998, 477
FamRZ 1998, 89
MDR 1998, 45
NJW 1998, 138
VersR 1998, 237
WM 1998, 182
Vorinstanzen:
OLG Celle,
LG Göttingen,
Drittbezogenheit der Amtspflichten eines Versorgungsträgers im Verfahren zum Versorgungsausgleich; Folgen einer fehlerhaften Auskunft
BGH, Urteil vom 09.10.1997 - Aktenzeichen III ZR 4/97
DRsp Nr. 1997/9664
Drittbezogenheit der Amtspflichten eines Versorgungsträgers im Verfahren zum Versorgungsausgleich; Folgen einer fehlerhaften Auskunft
» a) Mit der Auskunft, die ein Rentenversicherungsträger nach § 53 b Abs. 2 Satz 2 FGG im familiengerichtlichen Verfahren zum Versorgungsausgleich erteilt, erfüllt er zugleich eine ihm gegenüber dem Versicherten und seinem Ehegatten obliegende Amtspflicht.b) Kommt es aufgrund einer fehlerhaften Auskunft zu einer unrichtigen Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich, steht der Bejahung eines adäquaten Ursachenzusammenhangs zwischen der fehlerhaften Auskunft und dem Schaden des betroffenen Ehegatten nicht entgegen, daß dieser endgültig erst durch die Gerichtsentscheidung herbeigeführt wird.
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