»1. Die nach der Düsseldorfer Tabelle (Stand: 01.01.1996) laut Anmerkung A 5 im notwendigen Selbstbehalt von 1.300,00 DM bzw. 1.500,00 DM (monatlich) enthaltene Warmmiete von bis zu 650,00 DM rechtfertigt bei einer im Einzelfall darunter liegenden, tatsächlichen Warmmiete (hier: 432,00 DM monatlich) keine Absenkung des dem Unterhaltspflichtigen gegenüber seinem geschiedenen Ehegatten zustehenden Selbstbehalts.2. Ein besonders sparsames oder aufwendiges Wirtschaften verändert für sich allein nicht den Selbstbehalt, sondern fällt - als persönliche Ausgestaltung der wirtschaftlichen Lebensführung - in den grundsätzlich freien Handlungsbereich des Wirtschaftenden.3. Im übrigen bedarf es bei der Festlegung der Selbstbehaltsgrenzen einer pauschalierenden Betrachtungsweise, um das ohnedies unübersichtlich gewordene Unterhaltsrecht nicht noch mehr zu komplizieren.4. Schließlich sieht die Düsseldorfer Tabelle selbst keine Reduzierung des Selbstbehalts unter obigen Voraussetzungen vor.
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