1) | Die neue Tabelle nebst Anmerkungen beruht auf Koordinierungsgesprächen, die unter Beteiligung aller Oberlandesgerichte und der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages e.V. stattgefunden haben. |
Anmerkungen:
1. | Die Tabelle hat keine Gesetzeskraft, sondern stellt eine Richtlinie dar. Sie weist den monatlichen Unterhaltsbedarf aus, bezogen auf zwei Unterhaltsberechtigte, ohne Rücksicht auf den Rang. Der Bedarf ist nicht identisch mit dem Zahlbetrag; dieser ergibt sich unter Berücksichtigung der nachfolgenden Anmerkungen. Bei einer größeren/geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter können Ab- oder Zuschläge durch Einstufung in niedrigere/höhere Gruppen angemessen sein. Anmerkung 6 ist zu beachten. Zur Deckung des notwendigen Mindestbedarfs aller Beteiligten - einschließlich des Ehegatten - ist gegebenenfalls eine Herabstufung bis in die unterste Tabellengruppe vorzunehmen. Reicht das verfügbare Einkommen auch dann nicht aus, setzt sich der Vorrang der Kinder im Sinne von Anm. 5 Abs. 1 durch. Gegebenenfalls erfolgt zwischen den erstrangigen Unterhaltsberechtigten eine Mangelberechnung nach Abschnitt C. |
2. | Die Richtsätze der 1. Einkommensgruppe entsprechen dem Mindestbedarf in Euro gem. § 1612a BGB. Der Prozentsatz drückt die Steigerung des Richtsatzes der jeweiligen Einkommensgruppe gegenüber dem Mindestbedarf (= 1. Einkommensgruppe) aus. Die durch Multiplikation des gerundeten Mindestbedarfs mit dem Prozentsatz errechneten Beträge sind entsprechend § 1612a Abs. 2 Satz 2 BGB aufgerundet. |
3. | Berufsbedingte Aufwendungen, die sich von den privaten Lebenshaltungskosten nach objektiven Merkmalen eindeutig abgrenzen lassen, sind vom Einkommen abzuziehen, wobei bei entsprechenden Anhaltspunkten eine Pauschale von 5 % des Nettoeinkommens - mindestens 50 Euro, bei geringfügiger Teilzeitarbeit auch weniger, und höchstens 150 Euro monatlich - geschätzt werden kann. Übersteigen die berufsbedingten Aufwendungen die Pauschale, sind sie insgesamt nachzuweisen. |
4. | Berücksichtigungsfähige Schulden sind in der Regel vom Einkommen abzuziehen. |
5. | Der notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt) beträgt beim nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 880 Euro, beim erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 1.080 Euro. Hierin sind bis 380 Euro für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Der Selbstbehalt soll erhöht werden, wenn die Wohnkosten (Warmmiete) den ausgewiesenen Betrag überschreiten und nicht unangemessen sind. Der angemessene Eigenbedarf, insbesondere gegenüber anderen volljährigen Kindern, beträgt in der Regel mindestens monatlich 1.300 Euro. Darin ist eine Warmmiete bis 480 Euro enthalten. |
6. | Der Bedarfskontrollbetrag des Unterhaltspflichtigen ab Gruppe 2 ist nicht identisch mit dem Eigenbedarf. Er soll eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den unterhaltsberechtigten Kindern gewährleisten. Wird er unter Berücksichtigung anderer Unterhaltspflichten unterschritten, ist der Tabellenbetrag der nächst niedrigeren Gruppe, deren Bedarfskontrollbetrag nicht unterschritten wird, anzusetzen. |
7. | Bei volljährigen Kindern, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, bemisst sich der Unterhalt nach der 4. Altersstufe der Tabelle. Der angemessene Gesamtunterhaltsbedarf eines Studierenden, der nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, beträgt in der Regel monatlich 670 Euro. Hierin sind bis 280 Euro für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Dieser Bedarfssatz kann auch für ein Kind mit eigenem Haushalt angesetzt werden. |
8. | Die Ausbildungsvergütung eines in der Berufsausbildung stehenden Kindes, das im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnt, ist vor ihrer Anrechnung in der Regel um einen ausbildungsbedingten Mehrbedarf von monatlich 90 Euro zu kürzen. |
9. | In den Bedarfsbeträgen (Anmerkungen 1 und 7) sind Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie Studiengebühren nicht enthalten. |
10. | Das auf das jeweilige Kind entfallende Kindergeld ist nach § 1612b BGB auf den Tabellenunterhalt (Bedarf) anzurechnen.2) |
2) | Das Kindergeld beträgt ab dem 1. Januar 2015 monatlich für erste und zweite Kinder jeweils 188 Euro, für dritte Kinder 194 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 219 Euro. Nach der gesetzlichen Regelung ist bei der Anwendung des § 1612b Abs. 1 BGB für die Zeit bis zum 31. Dezember 2015 jedoch weiterhin Kindergeld von monatlich 184 Euro für erste und zweite Kinder, 190 Euro für dritte Kinder und 215 Euro für das vierte und jedes weitere Kind maßgeblich. |
i) | Monatliche Unterhaltsrichtsätze des berechtigten Ehegatten ohne unterhaltsberechtigte Kinder (§§ 1361, 1569, 1578, 1581 BGB): | ||||||||||||||||||||
ii) | Fortgeltung früheren Rechts:
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iii) | Monatliche Unterhaltsrichtsätze des berechtigten Ehegatten, wenn die ehelichen Lebensverhältnisse durch Unterhaltspflichten gegenüber Kindern geprägt werden: Wie zu I bzw. II 1, jedoch wird grundsätzlich der Kindesunterhalt (Zahlbetrag; vgl. Anm. C und Anhang) vorab vom Nettoeinkommen abgezogen. | ||||||||||||||||||||
iv) | Monatlicher Eigenbedarf (Selbstbehalt) gegenüber dem getrennt lebenden und dem geschiedenen Berechtigten:
Hierin sind bis 430 Euro für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. | ||||||||||||||||||||
v) | Existenzminimum des unterhaltsberechtigten Ehegatten einschließlich des trennungsbedingten Mehrbedarfs in der Regel:
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vi) |
(Vgl. Anm. D I). |
Anmerkung zu I-III:
Hinsichtlich berufsbedingter Aufwendungen und berücksichtigungsfähiger Schulden gelten Anmerkungen A. 3 und 4 - auch für den erwerbstätigen Unterhaltsberechtigten - entsprechend. Diejenigen berufsbedingten Aufwendungen, die sich nicht nach objektiven Merkmalen eindeutig von den privaten Lebenshaltungskosten abgrenzen lassen, sind pauschal im Erwerbstätigenbonus von 1/7 enthalten.
Reicht das Einkommen zur Deckung des Bedarfs des Unterhaltspflichtigen und der gleichrangigen Unterhaltsberechtigten nicht aus (sogenannte Mangelfälle), ist die nach Abzug des notwendigen Eigenbedarfs (Selbstbehalts) des Unterhaltspflichtigen verbleibende Verteilungsmasse auf die Unterhaltsberechtigten im Verhältnis ihrer jeweiligen Einsatzbeträge gleichmäßig zu verteilen.
Der Einsatzbetrag für den Kindesunterhalt entspricht dem Zahlbetrag des Unterhaltspflichtigen. Dies ist der nach Anrechnung des Kindergeldes oder von Einkünften auf den Unterhaltsbedarf verbleibende Restbedarf.
i) | Angemessener Selbstbehalt gegenüber den Eltern: mindestens monatlich 1.800 Euro (einschließlich 480 Euro Warmmiete) zuzüglich der Hälfte des darüber hinausgehenden Einkommens, bei Vorteilen des Zusammenlebens in der Regel 45 % des darüber hinausgehenden Einkommens. Der angemessene Unterhalt des mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehegatten bemisst sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen (Halbteilungsgrundsatz), beträgt jedoch mindestens 1.440 Euro (einschließlich 380 Euro Warmmiete). |
ii) | Bedarf der Mutter und des Vaters eines nichtehelichen Kindes (§ 1615l BGB): nach der Lebensstellung des betreuenden Elternteils, in der Regel mindestens 880 Euro. Angemessener Selbstbehalt gegenüber der Mutter und dem Vater eines nichtehelichen Kindes (§§ 1615l, 1603 Abs. 1 BGB): unabhängig davon, ob erwerbstätig oder nicht erwerbstätig: 1.200 Euro. Hierin sind die bis 430 Euro für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. |
Umrechnung dynamischer Titel über Kindesunterhalt nach § 36 Nr. 3 EGZPO : Ist Kindesunterhalt als Prozentsatz des jeweiligen Regelbetrags zu leisten, bleibt der Titel bestehen. Eine Abänderung ist nicht erforderlich. An die Stelle des bisherigen Prozentsatzes vom Regelbetrag tritt ein neuer Prozentsatz vom Mindestunterhalt (Stand: 01.01.2008). Dieser ist für die jeweils maßgebliche Altersstufe gesondert zu bestimmen und auf eine Stelle nach dem Komma zu begrenzen (§ 36 Nr. 3 EGZPO). Der Prozentsatz wird auf der Grundlage der zum 01.01.2008 bestehenden Verhältnisse einmalig berechnet und bleibt auch bei späterem Wechsel in eine andere Altersstufe unverändert (BGH, Urteil vom 18.04.2012 - XII ZR 66/10, FamRZ 2012, 1048). Der Bedarf ergibt sich aus der Multiplikation des neuen Prozentsatzes mit dem Mindestunterhalt der jeweiligen Altersstufe und ist auf volle Euro aufzurunden (§ 1612a Abs. 2 Satz 2 BGB). Der Zahlbetrag ergibt sich aus dem um das jeweils anteilige Kindergeld verminderten bzw. erhöhten Bedarf.
Es sind vier Fallgestaltungen zu unterscheiden:
1. | Der Titel sieht die Anrechnung des hälftigen Kindergeldes (für das 1.-3. Kind 77 Euro, ab dem 4. Kind 89,50 Euro) oder eine teilweise Anrechnung des Kindergeldes vor (§ 36 Nr. 3a EGZPO).
Beispiel für 1. Altersstufe
Zahlbetrag: 273 Euro - 77 Euro = 196 Euro | |||||||
2. | Der Titel sieht die Hinzurechnung des hälftigen Kindergeldes vor (§ 36 Nr. 3b EGZPO).
Beispiel für 1. Altersstufe
Zahlbetrag: 196 Euro + 77 Euro = 273 Euro | |||||||
3. | Der Titel sieht die Anrechnung des vollen Kindergeldes vor (§ 36 Nr. 3c EGZPO).
Beispiel für 2. Altersstufe
Zahlbetrag: 331 Euro - 154 Euro = 177 Euro | |||||||
4. | Der Titel sieht weder eine Anrechnung noch eine Hinzurechnung des Kindergeldes vor (§ 36 Nr. 3d EGZPO).
Beispiel für 3. Altersstufe
Zahlbetrag: 406 Euro - 77 Euro = 329 Euro |
Die folgenden Tabellen enthalten die sich nach Abzug des jeweiligen Kindergeldanteils (hälftiges Kindergeld bei Minderjährigen, volles Kindergeld bei Volljährigen) ergebenden Zahlbeträge. Bei der Anwendung des § 1612b Abs. 1 BGB ist für die Zeit bis zum 31.12.2015 weiterhin Kindergeld von monatlich 184 Euro für erste und zweite Kinder, 190 Euro für dritte Kinder und 215 Euro für das vierte und jedes weitere Kind maßgeblich [Hinweis der Redaktion: Anrechnungsregelung gem. Art. 8 Abs. 3 des Gesetzes zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags, BGBl I 2015, 1202].
1. und 2. Kind | 0-5 | 6-11 | 12-17 | ab 18 | % | |
1. | bis 1.500 | 236 | 284 | 348 | 320 | 100 |
2. | 1.501 - 1.900 | 253 | 303 | 370 | 346 | 105 |
3. | 1.901 - 2.300 | 269 | 322 | 392 | 371 | 110 |
4. | 2.301 - 2.700 | 286 | 341 | 414 | 396 | 115 |
5. | 2.701 - 3.100 | 302 | 360 | 436 | 421 | 120 |
6. | 3.101 - 3.500 | 328 | 390 | 472 | 462 | 128 |
7. | 3.501 - 3.900 | 355 | 420 | 507 | 502 | 136 |
8. | 3.901 - 4.300 | 381 | 450 | 542 | 542 | 144 |
9. | 4.301 - 4.700 | 407 | 480 | 577 | 583 | 152 |
10. | 4.701 - 5.100 | 433 | 510 | 612 | 623 | 160 |
3. Kind | 0-5 | 6-11 | 12-17 | ab 18 | % | |
1. | bis 1.500 | 233 | 281 | 345 | 314 | 100 |
2. | 1.501 - 1.900 | 250 | 300 | 367 | 340 | 105 |
3. | 1.901 - 2.300 | 266 | 319 | 389 | 365 | 110 |
4. | 2.301 - 2.700 | 283 | 338 | 411 | 390 | 115 |
5. | 2.701 - 3.100 | 299 | 357 | 433 | 415 | 120 |
6. | 3.101 - 3.500 | 325 | 387 | 469 | 456 | 128 |
7. | 3.501 - 3.900 | 352 | 417 | 504 | 496 | 136 |
8. | 3.901 - 4.300 | 378 | 447 | 539 | 536 | 144 |
9. | 4.301 - 4.700 | 404 | 477 | 574 | 577 | 152 |
10. | 4.701 - 5.100 | 430 | 507 | 609 | 617 | 160 |
Ab 4. Kind | 0-5 | 6-11 | 12-17 | ab 18 | % | |
1. | bis 1.500 | 220,50 | 268,50 | 332,50 | 289 | 100 |
2. | 1.501 - 1.900 | 237,50 | 287,50 | 354,50 | 315 | 105 |
3. | 1.901 - 2.300 | 253,50 | 306,50 | 376,50 | 340 | 110 |
4. | 2.301 - 2.700 | 270,50 | 325,50 | 398,50 | 365 | 115 |
5. | 2.701 - 3.100 | 286,50 | 344,50 | 420,50 | 390 | 120 |
6. | 3.101 - 3.500 | 312,50 | 374,50 | 456,50 | 431 | 128 |
7. | 3.501 - 3.900 | 339,50 | 404,50 | 491,50 | 471 | 136 |
8. | 3.901 - 4.300 | 365,50 | 434,50 | 526,50 | 511 | 144 |
9. | 4.301 - 4.700 | 391,50 | 464,50 | 561,50 | 552 | 152 |
10. | 4.701 - 5.100 | 417,50 | 494,50 | 596,50 | 592 | 160 |