OVG Thüringen - Beschluss vom 24.04.2025
4 ZKO 127/25
Normen:
AufenthG § 25b Abs. 1 S. 2 Nr. 1, 2; AufenthG § 28 Abs. 1 Nr. 1, 3; AufenthG § 53 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Meiningen, vom 14.01.2025 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 1545/23

Duldungserteilung wegen tatsächlicher Unmöglichkeit der Abschiebung; Berechnung von Voraufenthaltszeiten; Durchsetzung der Ausreisepflicht hinsichtlich Verzögerung

OVG Thüringen, Beschluss vom 24.04.2025 - Aktenzeichen 4 ZKO 127/25

DRsp Nr. 2025/13789

Duldungserteilung wegen tatsächlicher Unmöglichkeit der Abschiebung; Berechnung von Voraufenthaltszeiten; Durchsetzung der Ausreisepflicht hinsichtlich Verzögerung

1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile vom 25. September 1997 - 1 C 3/97 - juris Rn. 22, vom 21. März 2000 - 1 C 23/99 - juris Rn. 20 und vom 18. Dezember 2019 - 1 C 34/18 - juris Rn. 24) ist eine Duldung wegen tatsächlicher Unmöglichkeit der Abschiebung zu erteilen, wenn die Ausreisepflicht nicht ohne Verzögerung durchgesetzt werden kann. 2. Ein tatsächlicher Aufenthalt im Bundesgebiet begründet bei der Berechnung von Voraufenthaltszeiten im Sinne des § 25b Abs. 1 satz 2 Nr. 1 AufenthG nicht ohne weiteres einen zu berücksichtigenden Anspruch. 3. Die Ausländerbehörde hat auch zu prüfen, ob und innerhalb welchen Zeitraums die Abschiebung überhaupt möglich ist. Wenn dieser Zeitraum ungewiss ist, muss eine Duldung erteilt werden.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 14. Januar 2025 wird abgelehnt.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

AufenthG § 25b Abs. 1 S. 2 Nr. 1, 2; AufenthG § 28 Abs. 1 Nr. 1, 3; AufenthG § 53 Abs. 1;

Gründe

I.