FG Münster - Urteil vom 05.11.2009
11 K 4246/08 Kg
Normen:
EStG § 62 Abs. 2 Nr. 2c; EStG § 62 Abs. 2 Nr. 3; EStG § 70 Abs. 1 Satz 1; EStG § 70 Abs. 1 Satz 2; AO § 119 Abs. 2;
Fundstellen:
EFG 2010, 489

Durch antragsgemäße Kindergeldauszahlung nicht zugleich auch Ablehnung für die Vorzeit

FG Münster, Urteil vom 05.11.2009 - Aktenzeichen 11 K 4246/08 Kg

DRsp Nr. 2010/3046

Durch antragsgemäße Kindergeldauszahlung nicht zugleich auch Ablehnung für die Vorzeit

1. In der schlichten Auszahlung von Kindergeld ohne einen Bewilligungsbescheid liegt kein Verwaltungsakt, mit dem eine Bewilligung von Kindergeld für die Vorzeit abgelehnt worden wäre (Abweichung von FG Rheinland-Pfalz v. 14.7.2009 - 5 K 1302/08; v. 28.8.2008 - 5 K 1301/08). 2. Sieht die Kindergeldkasse in den Fällen des § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG von einer schriftlichen Bescheiderteilung ab, so setzt sie das Kindergeld - in der Regel - formlos fest, wobei in der ersten Auszahlung der Festsetzungsbescheid zu sehen ist. 3. Ein fristgerecht gestellter Antrag auf Zahlung von Kindergeld löst eine Ablaufhemmung für die Festsetzung aus, und zwar ohne eine zeitliche Beschränkung auch für die Vergangenheit, wenn im verwendeten Antragsformularvordruck keine Rubrik für die Frage der zeitlichen Ausdehnung des beantragten Kindergelds vorgesehen ist.

Normenkette:

EStG § 62 Abs. 2 Nr. 2c; EStG § 62 Abs. 2 Nr. 3; EStG § 70 Abs. 1 Satz 1; EStG § 70 Abs. 1 Satz 2; AO § 119 Abs. 2;

Tatbestand:

Streitig ist, ob durch die Auszahlung von Kindergeld für den Zeitraum vor der Auszahlung ein Kindergeldanspruch bestandskräftig abgelehnt worden ist.