FG Sachsen - Urteil vom 12.10.2006
2 K 1859/04
Normen:
EStG § 33 Abs. 1 § 33 Abs. 2 S. 1 ; BGB § 1601 § 1610 ; SGB XII § 90 Abs. 2 Nr. 9 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 931

Durch die unfallbedingte Schwerbehinderung des Sohnes verursachte Aufwendungen der Eltern für den Einbau eines Treppenschräglifts sowie für den Feuerwehreinsatz anlässlich des Unfalls als außergewöhnliche Belastungen

FG Sachsen, Urteil vom 12.10.2006 - Aktenzeichen 2 K 1859/04

DRsp Nr. 2007/6291

Durch die unfallbedingte Schwerbehinderung des Sohnes verursachte Aufwendungen der Eltern für den Einbau eines Treppenschräglifts sowie für den Feuerwehreinsatz anlässlich des Unfalls als außergewöhnliche Belastungen

1. Ist der volljährige Sohn nach einem Unfall zu 100 % körperbehindert und lassen die Eltern noch im Unfalljahr einen Treppenschräglift in ihr Haus einbauen, damit ihr Sohn seine im ersten Stock befindlichen Wohnräume selbständig erreichen kann, so können die Eltern die hierfür entstehenden Aufwendungen auch dann als außergewöhnliche Belastungen abziehen, wenn der Sohn im Folgejahr von einer von der Mutter auf seine Rechnung abgeschlossenen Unfallversicherung eine Leistung erhält, die der Höhe nach (rd. 56.000 EUR) unstreitig über der im Sozialhilferecht geltenden Grenze für Schonvermögen liegt. 2. Zur Übernahme der vom Sohn geschuldeten Kosten des Feuerwehreinsatzes anlässlich des Verkehrsunfalls des Sohnes (562 DM) waren die Eltern dagegen weder aus sittlichen noch aus tatsächlichen Gründen im Sinne einer Zwangsläufigkeit verpflichtet, so dass insoweit bei den Eltern ein Abzug als außergewöhnliche Belastung nicht in Betracht kommt.

Normenkette:

EStG § 33 Abs. 1 § 33 Abs. 2 S. 1 ; BGB § 1601 § 1610 ; SGB XII § 90 Abs. 2 Nr. 9 ;

Tatbestand: