Ebenso: Für Unterhaltsprozesse außerhalb des Verbundverfahrens gem. § 623 ZPO gilt auch die Prozeßstandschaft nach § 1629 Abs. 3 BGB, solange die Scheidungssache noch anhängig ist. Wurde das Scheidungsverfahren rechtskräftig abgeschlossen, wird das Kind in dem Verfahren auf Abänderung gem. § 323 ZPO eines im Verbund erwirkten Unterhaltstitels aktiv- und passivlegitimiert (OLG Hamm, FamRZ 1980, 1060, FamRZ 1981, 589). Gleiches gilt für einen innerhalb eines Scheidungsverbundverfahrens zustandegekommenen Unterhaltsvergleich (OLG Frankfurt, FamRZ 1980, 1059).
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