OLG Hamm vom 17.08.1990
13 WF 253/90
Normen:
BGB § 1629 ;
Fundstellen:
FamRZ 1990, 1375

OLG Hamm - 17.08.1990 (13 WF 253/90) - DRsp Nr. 1994/10558

OLG Hamm, vom 17.08.1990 - Aktenzeichen 13 WF 253/90

DRsp Nr. 1994/10558

Durch Rechtskraft der Scheidung wird die gesetzliche Prozeßstandschaft beendet; allein das Kind der Parteien ist in einem Abänderungsverfahren passivlegitimiert. Dabei entfällt auch mit Eintritt der Volljährigkeit des Kindes die gesetzliche Vertretung durch die Antragsgegnerin.

Normenkette:

BGB § 1629 ;

Hinweise:

Ebenso: Für Unterhaltsprozesse außerhalb des Verbundverfahrens gem. § 623 ZPO gilt auch die Prozeßstandschaft nach § 1629 Abs. 3 BGB, solange die Scheidungssache noch anhängig ist. Wurde das Scheidungsverfahren rechtskräftig abgeschlossen, wird das Kind in dem Verfahren auf Abänderung gem. § 323 ZPO eines im Verbund erwirkten Unterhaltstitels aktiv- und passivlegitimiert (OLG Hamm, FamRZ 1980, 1060, FamRZ 1981, 589). Gleiches gilt für einen innerhalb eines Scheidungsverbundverfahrens zustandegekommenen Unterhaltsvergleich (OLG Frankfurt, FamRZ 1980, 1059).

Fundstellen
FamRZ 1990, 1375