BGH - Beschluss vom 12.05.2021
XII ZB 109/21
Normen:
BGB § 1906 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
FGPrax 2021, 172
FamRZ 2021, 1575
MDR 2021, 1153
Vorinstanzen:
AG Hannover, vom 05.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 662 XVII G 6446
LG Hannover, vom 27.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 56/20

Durch Zeitablauf erledigte Genehmigung der Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung

BGH, Beschluss vom 12.05.2021 - Aktenzeichen XII ZB 109/21

DRsp Nr. 2021/11590

Durch Zeitablauf erledigte Genehmigung der Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung

Zieht das Beschwerdegericht in einer Unterbringungssache für seine Entscheidung mit einem neuen oder ergänzenden Sachverständigengutachten eine neue Tatsachengrundlage heran, die nach der amtsgerichtlichen Anhörung datiert, so ist eine erneute Anhörung des Betroffenen geboten (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 7. Dezember 2016 - XII ZB 32/16 - FamRZ 2017, 477).

Tenor

Dem Betroffenen wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Fristen für die Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gewährt.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Hannover vom 5. Juni 2020 und der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 27. Oktober 2020 (3 T 56/20) den Betroffenen in seinen Rechten verletzt haben.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei.

Die außergerichtlichen Kosten des Betroffenen werden der Staatskasse auferlegt.

Normenkette:

BGB § 1906 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe

I.

Die Rechtsbeschwerde wendet sich gegen die durch Zeitablauf erledigte Genehmigung der Unterbringung des Betroffenen in einer geschlossenen Einrichtung.