OLG Zweibrücken - Beschluss vom 12.09.2005
2 UF 157/03
Normen:
ZPO § 623 Abs. 4 ; VAHRG § 3b Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 713
OLGReport-Zweibrücken 2006, 246
Vorinstanzen:
AG Ludwigshafen a. Rhein, - Vorinstanzaktenzeichen F 140/03

Durchbrechung des Grundsatzes, dass der Antrag auf Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs im Rahmen des Scheidungsverbundes grundsätzlich bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz gestellt werden muss

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 12.09.2005 - Aktenzeichen 2 UF 157/03

DRsp Nr. 2005/18133

Durchbrechung des Grundsatzes, dass der Antrag auf Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs im Rahmen des Scheidungsverbundes grundsätzlich bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz gestellt werden muss

1. Der Grundsatz, dass der Antrag auf Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs im Rahmen des Scheidungsverbundes grundsätzlich bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz gestellt werden muss (§ 623 Abs. 4 ZPO) gilt nicht ausnahmslos. 2. Eine Ausnahme ist etwa dann zuzulassen, wenn im Urteil erster Instanz zum Ausgleich von Anrechten aus einer betrieblichen Altersversorgung eine Beitragszahlung nach § 3 b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG angeordnet wurde, im Verlauf des Verfahrens in zweiter Instanz eine solche Beitragszahlung aber nicht mehr angeordnet werden darf, weil der Berechtigte die Voraussetzungen für eine Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung nunmehr erfüllt. 3. Eine Ausnahme ist auch dann zuzulassen, wenn der Antrag erstmals in der - aus anderen Gründen zulässig eingeleiteten - Beschwerdeinstanz gestellt werden kann, weil bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz die Voraussetzungen hierfür noch nicht gegeben waren.

Normenkette:

ZPO § 623 Abs. 4 ; VAHRG § 3b Abs. 1 Nr. 2 ;

Entscheidungsgründe: