OLG Koblenz - Beschluss vom 30.08.2013
13 UF 475/13
Normen:
VersAusglG § 10 Abs. 1; VersAusglG § 10 Abs. 2;
Fundstellen:
FamFR 2013, 512
Vorinstanzen:
AG Koblenz, vom 18.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 191 F 616/12

Durchführung der externen Teilung von Versorgungsanrechten

OLG Koblenz, Beschluss vom 30.08.2013 - Aktenzeichen 13 UF 475/13

DRsp Nr. 2013/20596

Durchführung der externen Teilung von Versorgungsanrechten

Verfügt der ausgleichsberechtigte Ehepartner bereits über ein Versicherungskonto in der gesetzlichen Rentenversicherung, sind gesetzliche Rentenansprüche des Ausgleichspflichtigen immer auf dieses vorhandene Versicherungskonto zu übertragen. Das gilt auch dann, wenn für das Versicherungskonto des Ausgleichspflichtigen ein anderer Träger der Deutschen Rentenversicherung zuständig ist (entgegen: OLG Hamm FamRZ 2013, 222).

Tenor

1.

Auf die Beschwerde der Deutsche Rentenversicherung Bund wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Koblenz vom 18.06.2013 in Ziff. 2 teilweise abgeändert und wie folgt insgesamt neu gefasst:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Wasser- und Schifffahrtsdirektion ... (Vers. Nr. 275/...) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 666,63 € monatlich, bezogen auf den 31.12.2012, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers. Nr. 56 ... W 531) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 2,7473 Entgeltpunkten der allgemeinen Rentenversicherung auf das vorhandene Versicherungskonto mit der Vers. Nr. 38 ... F 009 bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft Bahn-See, bezogen auf den 31.12.2012, übertragen.

2. 3. 4.