BVerfG - Beschluß vom 08.06.2004
2 BvR 785/04
Normen:
StPO § 205 ; GG Art. 1 Abs. 1 Art. 6 Abs. 1, 4 ;
Fundstellen:
FamRZ 2004, 1270

Durchführung der Hauptverhandlung gegen eine unmittelbar vor der Entbindung stehende Risikoschwangere

BVerfG, Beschluß vom 08.06.2004 - Aktenzeichen 2 BvR 785/04

DRsp Nr. 2004/19252

Durchführung der Hauptverhandlung gegen eine unmittelbar vor der Entbindung stehende Risikoschwangere

Die Anberaumung von Hauptverhandlungsterminen gegen eine Risikoschwangere unmittelbar vor und über den Entbindungstermin hinaus trägt der besonderen Schutzbedürftigkeit angesichts des unmittelbar bevorstehenden Geburtstermins nicht Rechnung.

Normenkette:

StPO § 205 ; GG Art. 1 Abs. 1 Art. 6 Abs. 1, 4 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Berücksichtigung einer Risikoschwangerschaft bei der Beurteilung der Verhandlungsfähigkeit.