OLG Stuttgart - Beschluss vom 17.02.2016
11 UF 230/15
Normen:
VersAusglG § 10; VersAusglG § 11 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2016, 1689
Vorinstanzen:
AG Heidenheim, vom 23.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 638/13

Durchführung der internen Teilung eines Anrechts in der betrieblichen Altersversorgung

OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.02.2016 - Aktenzeichen 11 UF 230/15

DRsp Nr. 2016/17102

Durchführung der internen Teilung eines Anrechts in der betrieblichen Altersversorgung

Es verstößt gegen den Halbteilungsgrundsatz, wenn in einer zur Durchführung der internen Teilung von Anrechten in der betrieblichen Altersversorgung erlassenen Teilungsordnung angeordnet wird, dass von dem bei Ehezeitende verwendeten Rechnungszins zur Ermittlung des Ausgleichswertes abweichende Rechnungsgrundlagen anzuwenden sind. Vielmehr ist zur Durchführung der internen Teilung auch bei dem auf die ausgleichsberechtigte Person übertragenen Anrecht derselbe Rechnungszins wie zur Bestimmung des Ausgleichswerts zum Ehezeitende anzuwenden.

Tenor

1.

Die Beschwerde der Beteiligten Sparkassen Pensionskasse AG gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Heidenheim vom 23.10.2015 - 3 F 638/13 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Beteiligte Sparkassen Pensionskasse AG trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens: 2.460,00 €

Normenkette:

VersAusglG § 10; VersAusglG § 11 Abs. 1;

Gründe

I.