KG - Beschluss vom 28.10.2014
3 UF 66/14
Normen:
BGB § 1565 Abs. 1; BGB § 1568;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, vom 27.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 177 F 10637/13

Durchführung der Scheidung einer Ehe bei vorliegender Demenzerkrankung eines Ehegatten und streitigem Aufenthaltsstatus

KG, Beschluss vom 28.10.2014 - Aktenzeichen 3 UF 66/14

DRsp Nr. 2019/539

Durchführung der Scheidung einer Ehe bei vorliegender Demenzerkrankung eines Ehegatten und streitigem Aufenthaltsstatus

1. Eine Ehe ist gem. § 1565 Abs. 1 BGB zu scheiden, wenn die Ehegatten seit über einem Jahr getrennt leben, die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und nicht zu erwarten ist, dass sie wieder hergestellt wird. Dies kann sich auch aus einer Demenzerkrankung eines Ehegatten ergeben. 2. Die Eheschutzklausel des § 1568 BGB greift zu Gunsten der Ehefrau nicht ein, wenn zwar ihre Staatsangehörigkeit und ihr ausländerrechtlicher Status nicht geklärt sind, ihr inzwischen aber eine Niederlassungserlaubnis gem. § 9 Abs. 2 AufenthG erteilt wurde.

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 27.03.2014 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die am 18.09.2002 in H##/Syrien geschlossene Ehe der Beteiligten wird geschieden.

2. Ein Ausgleich des Anrechts des Ehemannes bei der D#### ######### Berlin-###### (Vers.Nr. ########) findet nicht statt.

3. Ein Ausgleich des Anrechts der Ehefrau bei der D#### ############ (Vers Nr. ########) findet nicht statt.

Die Kosten der Scheidungssache und der Folgesache Versorgungsausgleich einschließlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.