Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 27.03.2014 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Die am 18.09.2002 in H##/Syrien geschlossene Ehe der Beteiligten wird geschieden.
2. Ein Ausgleich des Anrechts des Ehemannes bei der D#### ######### Berlin-###### (Vers.Nr. ########) findet nicht statt.
3. Ein Ausgleich des Anrechts der Ehefrau bei der D#### ############ (Vers Nr. ########) findet nicht statt.
Die Kosten der Scheidungssache und der Folgesache Versorgungsausgleich einschließlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
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