OLG Braunschweig - Beschluss vom 13.07.2018
2 UF 37/17
Normen:
FamFG § 58; FamFG § 70 Abs. 2 Nr. 2; FamFG § 81; FamFG § 222 Abs. 3; FamFG § 225 Abs. 2; FamFG § 226 Abs. 2; FamFG § 226 Abs. 4; FamFG § 226 Abs. 5 S. 3; VersAusglG § 5 Abs. 1; VersAusglG § 5 Abs. 2 S. 2; VersAusglG § 14; VersAusglG § 31 Abs. 1; VersAusglG § 31 Abs. 2 S. 1; VersAusglG § 32; VersAusglG § 33; VersAusglG § 37; VersAusglG § 47; VersAusglG § 51 Abs. 3; VersAusglG § 51 Abs. 4; VersAusglG § 52 Abs. 1; SGB IV § 18 Abs. 1; BetrAVG § 2; BetrAVG § 4 Abs. 5;
Vorinstanzen:
AG Wolfsburg, vom 07.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 20 F 2238/15

Durchführung des Abänderungsverfahrens gemäß § 51 VersAusglG nach Versterben eines Ehegatten

OLG Braunschweig, Beschluss vom 13.07.2018 - Aktenzeichen 2 UF 37/17

DRsp Nr. 2018/14886

Durchführung des Abänderungsverfahrens gemäß § 51 VersAusglG nach Versterben eines Ehegatten

1. Im Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG ist die Vorschrift über den Tod eines Ehegatten § 31 VersAusglG anzuwenden (folgend BGH, Beschluss v. 05.06.2013 - XII ZB 635/12 - Rn. 19, 24). 2. Das Abänderungsverfahren ist dabei vom überlebenden früheren Ehegatten gegen die Erben des vorverstorbenen früheren Ehegatten als Antragsgegner zu führen, weshalb diese ggfs. zu ermitteln sind. Die Versorgungsträger sind "nur" weitere Beteiligte des Verfahrens und nicht Antragsgegner. 3. Die Anwendung des § 31 VersAusglG führt im Falle eines Vorversterbens des insgesamt ausgleichsverpflichteten früheren Ehegatten dazu, dass auf der Grundlage der neu einzuholenden Auskünfte zu allen in der ursprünglichen Entscheidung zum Versorgungsausgleich einbezogenen Anrechten beider früheren Ehegatten ein vollständig neuer Versorgungsausgleich nach dem seit dem 01.09.2009 geltenden Recht in Form einer Totalrevision stattzufinden hat, wobei der überlebende, insgesamt ausgleichsberechtigte frühere Ehegatte nur einen Wertausgleich in Höhe des saldierten Differenzbetrages erhält, § 31 Abs. 2 S. 1 VersAusglG.