OLG Dresden - Beschluss vom 26.03.2013
22 UF 415/06
Normen:
VersAusglG § 48 Abs. 2 Nr. 1; VersAusglG § 27; FGG-RG Art. 111 Abs. 4;
Fundstellen:
FamRZ 2013, 1911
Vorinstanzen:
AG Dresden, vom 17.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 302 F 640/03

Durchführung des nach altem Recht ausgeschlossenen und anschließend zum Ruhen gebrachten Versorgungsausgleichs

OLG Dresden, Beschluss vom 26.03.2013 - Aktenzeichen 22 UF 415/06

DRsp Nr. 2013/14292

Durchführung des nach altem Recht ausgeschlossenen und anschließend zum Ruhen gebrachten Versorgungsausgleichs

1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Dresden - Familiengericht - vom 17.05.2006, Az.: 302 F 640/03, in Ziffer 1 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, Versicherungsnummer xxx8, zu Gunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 18,1803 Entgeltpunkten (Ost) auf das Konto des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, Versicherungsnummer xxx6, bezogen auf den 28.02.2003, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, Versicherungsnummer xxx6, zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 10,6065 Entgeltpunkten (Ost) auf das Konto der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, Versicherungsnummer xxx8, bezogen auf den 28.02.2003, übertragen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens ist bis 2.000,00 €.

Normenkette:

VersAusglG § 48 Abs. 2 Nr. 1; VersAusglG § 27; FGG-RG Art. 111 Abs. 4;

Gründe: