OLG München - Beschluss vom 16.04.2012
31 Wx 45/12
Normen:
EGBGB Art. 6; EGBGB Art. 15; BGB § 1371 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2013, 36
NJW-RR 2012, 1096
Vorinstanzen:
AG München, vom 12.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 69 VI 3926/10

Durchführung des pauschalierten Zugewinnausgleichs bei deutschem Güterrechtsstatut und iranischem Erbstatut unter Erhöhung der Erbquote

OLG München, Beschluss vom 16.04.2012 - Aktenzeichen 31 Wx 45/12

DRsp Nr. 2012/10904

Durchführung des pauschalierten Zugewinnausgleichs bei deutschem Güterrechtsstatut und iranischem Erbstatut unter Erhöhung der Erbquote

Bei deutschem Güterrechtsstatut und iranischem Erbstatut findet der pauschalierte Zugewinnausgleich statt. Das gilt auch dann, wenn die Erbquote der Witwe wegen des ordre public erhöht wird.

I. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Amtsgerichts München - Nachlassgericht - vom 12. Dezember 2011 aufgehoben.

II. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 17.600 € festgesetzt.

III. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

EGBGB Art. 6; EGBGB Art. 15; BGB § 1371 Abs. 1;

Gründe:

I. Der kinderlose Erblasser ist im März 2010 in München verstorben. Er war iranischer Staatsangehöriger schiitischer Religionszugehörigkeit und lebte seit 1967 in Deutschland. Die Beteiligte zu 1 ist seine Ehefrau. Sie ist seit Geburt deutsche Staatsangehörige. Seit der Eheschließung, die 1978 in Tönder/Dänemark erfolgte, lebten die Ehegatten in München. Einen Ehevertrag haben sie nicht geschlossen. Die Beteiligte zu 1 ist wie der Erblasser Muslimin. Die Beteiligten zu 2 bis 8 sind die Brüder und Schwestern des Erblassers; seine Eltern sind vorverstorben. Der Beteiligte zu 2 wohnt in Deutschland, die Beteiligten zu 3-8 leben im Iran.