SchlHOLG - Beschluss vom 19.08.2013
3 Wx 60/13
Normen:
Art. 15, 25 EGBGB; § 1371 BGB;
Vorinstanzen:
AG Bad Segeberg, vom 21.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 VI 45/12

Durchführung des pauschalierten Zugewinnausgleichs gemäß § 1371 bei österreichischem Erb- und deutschem Güterrechtsstatut

SchlHOLG, Beschluss vom 19.08.2013 - Aktenzeichen 3 Wx 60/13

DRsp Nr. 2013/20600

Durchführung des pauschalierten Zugewinnausgleichs gemäß § 1371 bei österreichischem Erb- und deutschem Güterrechtsstatut

1. § 1371 Abs. 1 BGB ist zugunsten der überlebenden Ehefrau anzuwenden, wenn im Erbfall österreichisches Erbstatut und deutsches Güterrechtsstatut gelten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass § 1371 Abs. 1 BGB international privatrechtlich als güterrechtliche Norm zu qualifizieren ist.2. Die Anwendung von § 1371 Abs. 1 BGB steht nicht im Widerspruch zur erbrechtlichen Quote für den überlebenden Ehegatten von 1/3 nach § 757 ABGB, denn diese Norm des österreichischen gesetzlichen Erbrechts will nicht auch die Abwicklung der güterrechtliche Beteiligung des überlebenden Ehegatten regeln. Durch Angleichung ist allerdings dafür zu sorgen, dass dem überlebenden Ehegatten nur das zukommt, was ihm nach jedem Recht höchstens zusteht. Orientierungssätze: Anwendung von § 1371 Abs. 1 BGB bei österreichischem Erbstatut und deutschem Güterrechtstatut

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2. wird der Beschluss des Amtsgerichts Bad Segeberg vom 21. Februar 2013 geändert und der Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 1. zurückgewiesen.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Kostenerstattung findet nicht statt.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren beträgt ... €.