OLG München - Beschluss vom 04.06.2018
2 UF 1581/17
Normen:
FamFG § 58; FamFG § 63; FamFG § 64; FamFG § 68 Abs. 3 S. 2; FamFG § 70;
Vorinstanzen:
AG Fürstenfeldbruck, vom 13.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 005 F 399/17

Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs hinsichtlich Anwartschaften in der betrieblichen Altersversorgung

OLG München, Beschluss vom 04.06.2018 - Aktenzeichen 2 UF 1581/17

DRsp Nr. 2018/11012

Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs hinsichtlich Anwartschaften in der betrieblichen Altersversorgung

Bezieht sich eine Betriebsrentenzusage ausschließlich auf die in Deutschland geleistete und noch zu leistende Arbeitszeit, so bleiben bei der Berechnung des Ehezeitanteils in Österreich zurückgelegte Vordienstzeiten außer Betracht.

Tenor

1.

Die Beschwerde des Antragsgegners vom 12.12.2017 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Fürstenfeldbruck wird zurückgewiesen.

2.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3.

Der Verfahrens wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.982,00 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 58; FamFG § 63; FamFG § 64; FamFG § 68 Abs. 3 S. 2; FamFG § 70;

Gründe

I.

Die Antragstellerin macht gegen den Antragsgegner Ansprüche aus schuldrechtlichem Versorgungsausgleich geltend.

Die Antragstellerin und der Antragsgegner haben im Jahre 1975 geheiratet, die Ehe wurde durch Endurteil des Amtsgerichts Fürstenfeldbruck am 30.10.2008, rechtskräftig seit 18.12.2008, geschieden. Das Anrecht des Antragsgegners auf Altersvorsorge bei der S. AG wurde bisher noch nicht ausgeglichen, sie wurde dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten. Der Anspruch ist fällig, weil die Antragstellerin seit 01.06.2017 eine gesetzliche Altersrente bezieht.