AG Hannover, vom 17.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 610 F 760/03
Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs nach § 1587f Nr. 2 BGB - Berücksichtigung von Beamtenversorgungsanrechten
OLG Celle, Beschluss vom 11.10.2005 - Aktenzeichen 10 UF 55/05
DRsp Nr. 2005/19423
Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs nach § 1587f Nr. 2 BGB - Berücksichtigung von Beamtenversorgungsanrechten
»1. Bei der Berechnung des schuldrechtlichen (Rest-) Ausgleichs einer Beamtenversorgung nach § 1587f Nr. 2 BGB sind sowohl Erhöhungen als auch Absenkungen des Ruhegehalts, die nach Ehezeitende eingetreten sind, prozentual zu berücksichtigen.2. Der degressive Zuschlag zum beamtenrechtlichen Ruhegehalt, der nach § 69e Abs. 3BeamtVG bis zur 8. Besoldungsanpassung ab dem 1. Januar 2003 gewährt wird, ist (zusätzlich zu einem Ausgleich nach § 1587f Nr. 2 BGB) schuldrechtlich auszugleichen.«