OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 18.05.2004
3 UF 229/03
Normen:
BGB § 1587g Abs. 2 § 1587h Nr. 1 ; VAHRG § 3b Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 623

Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs; Rechtsnatur des Verfahrens; Verschlechterungsverbot in der Beschwerdeinstanz; Korrektur des Ergebnisses der schuldrechtlichen Ausgleichsberechnung wegen Belastungen für Kranken- und Pflegeversicherung

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 18.05.2004 - Aktenzeichen 3 UF 229/03

DRsp Nr. 2005/13710

Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs; Rechtsnatur des Verfahrens; Verschlechterungsverbot in der Beschwerdeinstanz; Korrektur des Ergebnisses der schuldrechtlichen Ausgleichsberechnung wegen Belastungen für Kranken- und Pflegeversicherung

»1. Der Senat folgt der Rechtsprechung des OLG Karlsruhe (FamRZ 2000, 235), dass der im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich durchgeführte Teilausgleich nach § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich durch die sog. Nominalverrechnung zu berücksichtigen ist. 2. Der schuldrechtliche Versorgungsausgleich ist ein sog. echtes Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, in dem sich die Parteien als Gegner gegenüber stehen und ihre widerstreitenden vermögenswerten Interessen verfolgen sowie über ihre vermögenswerten privaten Rechte frei disponieren können. In diesem Verfahren gilt das Verbot der reformatio in peius, das den Rechtsmittelführer davor schützt, auf sein eigenes Rechtsmittel in seinen Rechten nicht über die mit der angegriffenen Entscheidung verbundene Beschwer hinaus weiter belastet zu werden.