OLG Stuttgart - Beschluß vom 22.05.1995
16 UF 436/94
Normen:
BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 2, 3 ; VAHRG § 3a Abs. 1 S. 1, Abs. 3 § 3b Abs. 1 Nr. 1 § 10a Abs. 4 § 13 Abs. 1 Nr. 2 ; VAWMG Art. 4 § 1 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1996, 259
NZA-RR 1996, 62

Durchführung des verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs

OLG Stuttgart, Beschluß vom 22.05.1995 - Aktenzeichen 16 UF 436/94

DRsp Nr. 1996/23201

Durchführung des verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs

1. Der verlängerte schuldrechtliche Versorgungsausgleich ist auch dann durchzuführen, wenn die Ehe der Parteien vor dem Inkrafttreten des VAHRG geschieden wurde und die Satzung des Versorgungsträgers eine auf das Bestehen der Ehe beschränkte Hinterbliebenenversorgung vorsieht.2. Haben die Parteien im Rahmen der Scheidung eine vergleichsweise Regelung über den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich getroffen, so ist der sich aus dem verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich ergebende Betrag begrenzt durch den Betrag, der sich aus der Einigung über den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich ergeben hätte, wenn der ausgleichspflichtige Ehegatte nicht verstorben wäre.

Normenkette:

BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 2, 3 ; VAHRG § 3a Abs. 1 S. 1, Abs. 3 § 3b Abs. 1 Nr. 1 § 10a Abs. 4 § 13 Abs. 1 Nr. 2 ; VAWMG Art. 4 § 1 ;