OLG Nürnberg - Beschluss vom 23.08.2005
10 UF 392/05
Normen:
BGB § 1587b Abs. 4 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 490
OLGReport-Nürnberg 2005, 884
Vorinstanzen:
AG Regensburg, vom 09.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 205 F 11/04

Durchführung des Versorgungsausgleiches bei einem ausgleichspflichtigen Beamten, der neben seiner Anwartschaft auf Beamtenversorgung auch solche aus der gesetzlichen Rentenversicherung hat

OLG Nürnberg, Beschluss vom 23.08.2005 - Aktenzeichen 10 UF 392/05

DRsp Nr. 2005/17797

Durchführung des Versorgungsausgleiches bei einem ausgleichspflichtigen Beamten, der neben seiner Anwartschaft auf Beamtenversorgung auch solche aus der gesetzlichen Rentenversicherung hat

»Bei der Durchführung des Versorgungsausgleiches ist es unzulässig, bei einem ausgleichspflichtigen Beamten, der neben seiner Anwartschaft auf Beamtenversorgung auch solche aus der gesetzlichen Rentenversicherung hat, aus Gründen der Zweckmäßigkeit den Ausgleich durch Übertragung von Rentenanwartschaften über den gesetzlich vorgesehenen Rahmen hinaus zu vollziehen.«

Normenkette:

BGB § 1587b Abs. 4 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Mit Endurteil vom 09.03.2005 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Regensburg die Ehe der Parteien geschieden und in Ziffer 2 des Urteilstenors den Versorgungsausgleich durchgeführt. Dabei hat es zu Lasten der Versorgung des Antragstellers bei der Beamtenversorgung auf dem Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte monatliche Rentenanwartschaften von 199,82 EUR begründet (Urteilstenor Ziffer 2, 1. Absatz) und zusätzlich in gleicher Weise weitere Rentenanwartschaften von monatlich 24,37 EUR (Urteilstenor Ziffer 2, 2. Absatz).