OLG Hamm - Beschluss vom 15.09.2022
11 UF 24/22
Normen:
VersAusglG § 31 Abs. 3 S. 2; VersAusglG § 25; VersAusglG § 18;
Vorinstanzen:
AG Hamm, vom 20.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 30 F 209/20

Durchführung des Versorgungsausgleichs an einer Hinterbliebenenversorgung

OLG Hamm, Beschluss vom 15.09.2022 - Aktenzeichen 11 UF 24/22

DRsp Nr. 2023/426

Durchführung des Versorgungsausgleichs an einer Hinterbliebenenversorgung

Im Fall der Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung gem. § 25 VersAusglG findet in entsprechender Anwendung von § 31 Abs. 1 und Abs. 2 VersAusglG eine Saldierung der beiderseitigen Anrechte der früheren Ehegatten statt. § 18 VersAusglG ist auf die einzelnen in die Gesamtbilanz einzustellenden Anrechte nicht anwendbar. Vielmehr sind nach dem Halbteilungsgrundsatz auch geringwertige Anrechte auszugleichen, weil sie lediglich Rechnungsposten in der Gesamtbilanz darstellen, ohne dass sie selbst zum Ausgleich herangezogen werden.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der am 20.12.2021 erlassene Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hamm teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an die Antragstellerin als Hinterbliebenenversorgung monatlich 229,88 € von Oktober 2020 bis Dezember 2020 und monatlich 237,21 € ab Januar 2021 zu zahlen.

Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000 € festgesetzt.

Normenkette:

VersAusglG § 31 Abs. 3 S. 2; VersAusglG § 25; VersAusglG § 18;

Gründe

I.