OLG Karlsruhe - Beschluss vom 14.09.2023
20 UF 130/22
Normen:
Fundstellen:
FamRZ 2024, 110
Vorinstanzen:
AG Pforzheim, vom 02.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 8 F 25/20

Durchführung des Versorgungsausgleichs anlässlich der Ehescheidung der Ehegatten; Wirksamkeit eines Ehevertrages

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14.09.2023 - Aktenzeichen 20 UF 130/22

DRsp Nr. 2025/2032

Durchführung des Versorgungsausgleichs anlässlich der Ehescheidung der Ehegatten; Wirksamkeit eines Ehevertrages

Im Hinblick auf die Feststellung der Sittenwidrigkeit eines Ehevertrages kann aus einem objektiven Zusammenspiel einseitig belastender Regelungen nur dann auf die zudem erforderliche verwerfliche Gesinnung des begünstigten Ehegatten geschlossen werden, wenn die Annahme gerechtfertigt ist, der unausgewogene Vertragsinhalt spiegele eine Störung der subjektiven Vertragsparität wider. Eine lediglich auf die Einseitigkeit der Lastenverteilung gegründete tatsächliche Vermutung für die subjektive Seite der Sittenwidrigkeit besteht bei familienrechtlichen Verträgen nicht. Vielmehr sind die von den Ehegatten mit der Abrede verfolgten Zwecke sowie die sonstigen Beweggründe zu berücksichtigen, die den begünstigten Ehegatten zu seinem Verlangen nach der entsprechenden Regelung veranlasst und den benachteiligten Ehegatten bewogen haben, diesem Verlangen zu entsprechen.

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Pforzheim (Az.: 8 F 25/20) vom 02.09.2022 unter Ziffer 2 wie folgt abgeändert:

Ein Versorgungsausgleich findet nicht statt.

2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.650 € festgesetzt,

Normenkette:

VersAusglG § ;