OLG Hamm - Urteil vom 16.11.2017
27 U 108/16
Normen:
Vorinstanzen:
LG Paderborn, vom 20.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 97/16

Durchführung des Versorgungsausgleichs aus einer Pensionszusage in der betrieblichen AltersversorgungErheblichkeit des Einwands der fehlenden Werthaltigkeit des auszugleichenden Anrechts

OLG Hamm, Urteil vom 16.11.2017 - Aktenzeichen 27 U 108/16

DRsp Nr. 2018/4213

Durchführung des Versorgungsausgleichs aus einer Pensionszusage in der betrieblichen Altersversorgung Erheblichkeit des Einwands der fehlenden Werthaltigkeit des auszugleichenden Anrechts

1. Auch die interne Teilung der Versorgungszusage eines Organmitglieds einer juristischen Person führt zur entsprechenden Anwendung des § 12 VersAusglG. 2. Bei der internen Teilung von Anrechten aus einer Versorgungszusage erwirbt der ausgleichsberechtigte Ehegatte ein eigenständiges Anrecht gegenüber der Schuldnerin der Pensionszusage (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 VersAusglG). 3. Wird die Schuldnerin von dem ausgleichsberechtigten Ehegatten auf Leistung in Anspruch genommen, so ist sie mit dem Einwand, die Pensionszusage sei nicht werthaltig, ausgeschlossen, da dieser Einwand im Rahmen des Versorgungsausgleichsverfahrens vor dem Familiengericht hätte geltend gemacht werden können. Dies folgt aus der Bindungswirkung der rechtskräftigen Entscheidung über die interne Teilung des vom Versorgungsberechtigten während der Ehezeit erworbenen Anrechts gem. § 10 VersAusglG.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 20.07.2016 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.