OLG Dresden - Beschluss vom 05.12.2002
10 UF 502/02
Normen:
BGB § 1587f ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 1297

Durchführung des Versorgungsausgleichs bei Ansprüchen gegen die Social Security in den USA

OLG Dresden, Beschluss vom 05.12.2002 - Aktenzeichen 10 UF 502/02

DRsp Nr. 2004/15011

Durchführung des Versorgungsausgleichs bei Ansprüchen gegen die Social Security in den USA

»1. Bestehen für einen Ehegatten höhere regeldynamische Ansprüche (hier: Ansprüche gegen die Social Security in den USA), scheidet zu seinen Gunsten die Übertragung von angleichungsdynamischen Rechten unter Vorbehalt des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs zu Gunsten des anderen Ehegatten aus.2. Eine Entscheidung des Familiengerichts, ob und in welchem Umfang überhaupt ein Versorgungsausgleich durchzuführen ist, setzt eine vollständige Aufklärung des Sachverhalts voraus. Daher muß geklärt werden, in welchem Umfang Ansprüche des Ehegatten gegen eine amerikanische Lebensversicherung (ERA) und gegen die Social Security bestehen.3. Lässt sich die Höhe ausländischer Rentenanwartschaften nicht feststellen, kann ein vollständiges Absehen von einem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich unter Vorbehalt des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs bezüglich aller Anwartschaften der Parteien nach § 1587f BGB in Betracht kommen (im Anschluss an OLG Düsseldorf - 8 UF 133/93 - 29.09.1993, FamRZ 1994, 903, und OLG Köln - 4 UF 182/84 - 15. April 1986, FamRZ 1986, 689).«

Normenkette:

BGB § 1587f ;

Gründe:

1.