OLG Koblenz - Beschluss vom 25.02.2008
7 UF 766/07
Normen:
BGB § 1587a Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
OLGReport-Koblenz 2008, 416
Vorinstanzen:
AG Diez, vom 13.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 103/07

Durchführung des Versorgungsausgleichs bei Anwartschaften auf eine betriebliche Altersversorgung in der Tarifgemeinschaft A bei dem BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a.G.

OLG Koblenz, Beschluss vom 25.02.2008 - Aktenzeichen 7 UF 766/07

DRsp Nr. 2008/23412

Durchführung des Versorgungsausgleichs bei Anwartschaften auf eine betriebliche Altersversorgung in der Tarifgemeinschaft A bei dem BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a.G.

»1. Die Anwartschaften auf eine betriebliche Altersversorgung in der Tarifgemeinschaft A bei dem BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a.G. ist weiterhin im Anwartschafts- und im Leistungsteil volldynamisch (im Anschluss an BGH - XII ZB 88/89 - 25.3.1992, MDR 1992, 971 = FamRZ 1992, 1051).2. Der Nominalbetrag der Stammrente ist daher lediglich im Verhältnis der in die Ehezeit fallenden Versicherungsdauer zu der Zeit der Gesamtversicherungsdauer bis zum Erreichen der Altersgrenze zu kürzen.3. Die darüber hinaus gewährte Überschussrente ist mit ihrem zum Ende der Ehezeit erreichten Wert in den Versorgungsausgleich einzustellen, der ggf. lediglich um Zeiten vorehelicher Betriebszugehörigkeit zu kürzen ist.«

Normenkette:

BGB § 1587a Abs. 2, 3 ;

Gründe: