OLG Bremen - Beschluss vom 20.05.2015
4 UF 26/15
Normen:
EGBGB Art. 17; VersAusglG § 19 Abs. 2 Nr. 4;
Vorinstanzen:
AG Bremen-Blumenthal, vom 23.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen F 357/10

Durchführung des Versorgungsausgleichs bei ausländischen Ehegatten

OLG Bremen, Beschluss vom 20.05.2015 - Aktenzeichen 4 UF 26/15

DRsp Nr. 2015/13439

Durchführung des Versorgungsausgleichs bei ausländischen Ehegatten

1. Art. 17 III 2 EGBGB a.F. ermöglicht nur ausnahmsweise die Durchführung eines Versorgungsausgleichs nach deutschem Recht, obwohl dieses nicht Scheidungsstatut ist. 2. Die Durchführung des Versorgungsausgleichs kann der Billigkeit widersprechen, wenn nur ein Ehegatte eine inländische Altersversorgung aufgebaut hat, die zum Ausgleich herangezogen werden kann, während der andere Vermögenswerte im Ausland besitzt, die für einen Versorgungsausgleich nicht in Betracht kommen.

1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bremen-Blumenthal vom 23.12.2014 wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin gegeneinander aufgehoben. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten jeweils selbst.

3. Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

4. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.300 € festgesetzt.

Normenkette:

EGBGB Art. 17; VersAusglG § 19 Abs. 2 Nr. 4;

Gründe:

I.

Die Antragsgegnerin und der Antragsteller streiten über die Durchführung des Versorgungsausgleichs.