OLG Koblenz - Beschluss vom 09.12.2005
11 UF 351/05
Normen:
BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 4, Abs. 5 ; FRG § 1 ; VAHRG § 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Koblenz 2007, 96
Vorinstanzen:
AG Worms, vom 08.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 197/04

Durchführung des Versorgungsausgleichs bei ausländischen Versorgungsanrechten

OLG Koblenz, Beschluss vom 09.12.2005 - Aktenzeichen 11 UF 351/05

DRsp Nr. 2007/16615

Durchführung des Versorgungsausgleichs bei ausländischen Versorgungsanrechten

Hat der Ehegatte mit dem wertniedrigeren inländischen Rentenanwartschaften ausländische Versorgungsanrechte nicht geklärter Höhe erworben, so darf der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich nicht durchgeführt werden, es sei denn, es ist nicht zu erwarten, dass die ausländischen Versorgungsanrechte jemals realisiert werden können.

Normenkette:

BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 4, Abs. 5 ; FRG § 1 ; VAHRG § 2 ;

Gründe:

I. Das Amtsgericht hat durch das angefochtene Urteil die am 10. März 1995 in S..... (Russland) geschlossene Ehe der Parteien geschieden und zugleich, bezogen auf den 31. August 2004, den Versorgungsausgleich dergestalt durchgeführt, dass - im Wege des Rentensplittings - Rentenanwartschaften der Antragstellerin in Höhe von 45,61 EUR monatlich auf den Antragsgegner übertragen werden; den Ausgleich der von den Parteien während der Ehezeit erworbenen Versorgungsanwartschaften in Russland hat es dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten.

Mit ihrer (befristeten) Beschwerde wendet sich die weitere Beteiligte zu 1. dagegen, dass das Amtsgericht auch die - in der erteilten Auskunft bereits berücksichtigten - ausländischen Anwartschaften der Antragstellerin dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten hat.