I. Das Amtsgericht hat durch das angefochtene Urteil die am 10. März 1995 in S..... (Russland) geschlossene Ehe der Parteien geschieden und zugleich, bezogen auf den 31. August 2004, den Versorgungsausgleich dergestalt durchgeführt, dass - im Wege des Rentensplittings - Rentenanwartschaften der Antragstellerin in Höhe von 45,61 EUR monatlich auf den Antragsgegner übertragen werden; den Ausgleich der von den Parteien während der Ehezeit erworbenen Versorgungsanwartschaften in Russland hat es dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten.
Mit ihrer (befristeten) Beschwerde wendet sich die weitere Beteiligte zu 1. dagegen, dass das Amtsgericht auch die - in der erteilten Auskunft bereits berücksichtigten - ausländischen Anwartschaften der Antragstellerin dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten hat.
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