OLG Hamburg - Beschluss vom 28.03.2017
12 UF 76/15
Normen:
VersAusglG § 10 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRB 2017, 296
FamRZ 2017, 1397
Vorinstanzen:
AG Hamburg-Barmbek, vom 25.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 890 F 286/11

Durchführung des Versorgungsausgleichs bei Bezug von Altersrente während des laufenden Verfahrens

OLG Hamburg, Beschluss vom 28.03.2017 - Aktenzeichen 12 UF 76/15

DRsp Nr. 2017/6276

Durchführung des Versorgungsausgleichs bei Bezug von Altersrente während des laufenden Verfahrens

I. Zur Durchführung des Versorgungsausgleichs, wenn der ausgleichspflichtige Ehegatte während des laufenden Verfahrens Altersrente aus den ungeteilten - kapitalgedeckten - Anrechten bezogen hat, sog. Werteverzehr (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 17. Februar 2016, XII ZB 447/13). II. Lässt sich zeitnah zur Entscheidung über den Versorgungsausgleich ein Wertverlust nicht feststellen, ist der Ausgleichsbetrag durch den auf das Ende der Ehezeit ermittelten Ausgleichswert "gedeckelt". III. Sofern der ausgleichsberechtigte Ehegatte während des laufenden Verfahrens Ehegattenunterhalt auf der Grundlage der Rentenbezüge des anderen Ehegatten aus den ungeteilten Anrechten bezogen hat, kommt bei Teilung des wegen des zwischenzeitlichen Rentenbezugs in seinem Barwert geminderten Ehezeitanteils eine Korrektur über § 27 VersAusglG nicht in Betracht. Dies gilt auch, wenn die Ehegatten danach auf nachehelichen Ehegattenunterhalt verzichtet haben.