OLG Oldenburg - Beschluss vom 29.02.2012
11 UF 31/11
Normen:
VersAusglG § 20 Abs. 1; VersAusglG § 5 Abs. 4;
Fundstellen:
FamRZ 2012, 1718
Vorinstanzen:
AG Osnabrück, vom 05.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 12 F 170/10

Durchführung des Versorgungsausgleichs bei die Beitragsbemessungsgrenze für die Krankenversicherung übersteigendem Bruttoeinkommen eines Ehegatten

OLG Oldenburg, Beschluss vom 29.02.2012 - Aktenzeichen 11 UF 31/11

DRsp Nr. 2012/5928

Durchführung des Versorgungsausgleichs bei die Beitragsbemessungsgrenze für die Krankenversicherung übersteigendem Bruttoeinkommen eines Ehegatten

1.) Erhöhungen des sog. Anmeldegehaltes nach der Satzung des Versorgungsverbandes der deutschen Wirtschaftsorganisationen sind nach § 5 Abs. 2 VersAusglG im Versorgungsausgleich wohnen dem Versorgungsanrecht am Ende der Ehezeit dann noch nicht latent inne, wenn sie nicht nur dem Inflationsausgleich dienen, sondern auf Antrag in Anlehnung an die Beamtenversorgung gewährt werden. 2.) Übersteigt das sozialversicherungspflichtige Bruttoeinkommen eines Ehegatten die Beitragsbemessungsgrenze für die Krankenversicherung, so sind die Sozialversicherungsbeiträge nur anteilig dem auszugleichenden Anrecht zuzuordnen. Dazu ist der Anteil des sozialversicherungspflichtigen Einkommens am Gesamteinkommen zu ermitteln und nach dem sich daraus ergebenden Prozentsatz der Anteil am eigentlich auszugleichenden Betrag zu errechnen.

Auf die Beschwerde des Antragsgegners und die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Osnabrück vom 05.01.2011 wie folgt abgeändert: