Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Zossen vom 2. Dezember 2014 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten ihres Rechtsmittels.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.200 Euro festgesetzt.
Die Antragstellerin wendet sich gegen die Nichtberücksichtigung eines vom Antragsgegner gekündigten Rentenversicherungsvertrages im Versorgungsausgleich.
I.
Im seit November 2013 rechtshängigen Verfahren zur Scheidung der Ehe der 1956 geborenen Antragstellerin und des 1961 geborenen Antragsgegners haben die Versorgungsträger Auskunft über die bestehenden Anwartschaften der Eheleute erteilt:
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