OLG Brandenburg - Beschluss vom 10.06.2015
13 UF 18/15
Normen:
Vorinstanzen:
AG Zossen, vom 02.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 568/13

Durchführung des Versorgungsausgleichs bei Entziehung privater Vorsorgeverträge durch einen der Ehepartner

OLG Brandenburg, Beschluss vom 10.06.2015 - Aktenzeichen 13 UF 18/15

DRsp Nr. 2016/12311

Durchführung des Versorgungsausgleichs bei Entziehung privater Vorsorgeverträge durch einen der Ehepartner

Eine grobe, korrekturbedürftige Unbilligkeit (§ 27 VersAusglG) kommt in Frage, wenn einer der Ehepartner private Vorsorgeverträge durch Erklärungen gegenüber dem Versorgungsträger dem Versorgungsausgleich entzieht, ohne dass dafür ein sachlicher, auch unter Berücksichtigung der Interessen des anderen billigenswerter Beweggrund zu erkennen ist, und wenn dadurch das Ausgleichsergebnis, das ohne die Erklärung erreicht würde, erheblich verschoben wird.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Zossen vom 2. Dezember 2014 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten ihres Rechtsmittels.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.200 Euro festgesetzt.

Normenkette:

VersAusglG § 27;

Gründe:

Die Antragstellerin wendet sich gegen die Nichtberücksichtigung eines vom Antragsgegner gekündigten Rentenversicherungsvertrages im Versorgungsausgleich.

I.

Im seit November 2013 rechtshängigen Verfahren zur Scheidung der Ehe der 1956 geborenen Antragstellerin und des 1961 geborenen Antragsgegners haben die Versorgungsträger Auskunft über die bestehenden Anwartschaften der Eheleute erteilt: