OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 17.01.2011
5 UF 278/10
Normen:
VersAusglG § 18 Abs. 1; VersausglG § 18 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Büdingen, vom 26.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 54 F 718/09

Durchführung des Versorgungsausgleichs bei geringen Ausgleichswerten einzelner Anrechte

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 17.01.2011 - Aktenzeichen 5 UF 278/10

DRsp Nr. 2012/1569

Durchführung des Versorgungsausgleichs bei geringen Ausgleichswerten einzelner Anrechte

1. Liegen Voraussetzungen des vorrangig zu prüfenden § 18 Abs. 1 VersAusglG nicht vor, ist gleichwohl zu prüfen, ob nach 18 Abs. 2 VersAusglG einzelne Anrechte wegen des geringen Ausgleichswertes nicht auszugleichen sind. 2. Wenn nach § 10 Abs. 2 VersAusglG eine interne Verrechnung vorgenommen wird und somit kein übermäßiger Verwaltungsaufwand entsteht, kann dies dazu führen, dass trotz Geringfügigkeit eines Anrechts bei der DRV der Ausgleich vorgenommen wird. 3. Steht dem geringfügigen Anrecht in der DRV aber ein (etwa gleichwertiges) geringfügiges Anrecht auf betriebliche Altersversorgung auf der Gegenseite gegenüber, kommt der Ausschluss gem. § 18 Abs. 2 VersAusglG für beide Anrechte wieder in Betracht, wenn es dann unbillig wäre, nur eines der Anrechte auszuschließen.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Beschwerdewert wird auf 1707,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

VersAusglG § 18 Abs. 1; VersausglG § 18 Abs. 2;

Gründe: