OLG Brandenburg - Beschluss vom 31.05.2021
15 UF 68/21
Normen:
VersAusglG § 18 Abs. 1; VersAusglG § 18 Abs. 3;
Vorinstanzen:
AG Potsdam, vom 09.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 420 F 322/20

Durchführung des Versorgungsausgleichs bei geringer Differenz beiderseitiger Anrechte gleicher Art

OLG Brandenburg, Beschluss vom 31.05.2021 - Aktenzeichen 15 UF 68/21

DRsp Nr. 2021/9619

Durchführung des Versorgungsausgleichs bei geringer Differenz beiderseitiger Anrechte gleicher Art

1. Bei einem Versorgungsträger für beide Ehegatten bestehende Anrechte gleicher Art sind gem. § 18 Abs. 1, 3 VersAusglG nicht auszugleichen, wenn die Differenz gering ist (hier: 759,01 EUR). 2. Hat das Familiengericht sich bei der Anordnung des Ausgleichs ersichtlich weder von § 18 VersAusglG leiten lassen, noch von seinem insoweit eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht, so ist das Beschwerdegericht gehalten, in Ausübung eigenen Ermessens die Anordnung des Ausgleichs aufzuheben.

I. Auf die Beschwerde des Kommunalen Versorgungsverbandes Brandenburg - Zusatzversorgungskasse - wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Potsdam vom 9.03.2021 - 420 F 322/20 - in seinem Ausspruch über den Versorgungsausgleich teilweise, soweit er den Ausgleich der Anrechte der beteiligten Ehegatten bei dem Kommunalen Versorgungsverband Brandenburg - Zusatzversorgungskasse - betrifft (Ziffer 2., Absätze 2 und 4 des Tenors), abgeändert und insoweit wie folgt neu gefasst:

Ein Ausgleich der Anrechte der Antragstellerin und des Antragsgegners bei dem Kommunalen Versorgungsverband Brandenburg - Zusatzversorgungskasse - (Versicherungsnummern a... und b...) findet nicht statt.

II. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.