Die Beschwerde der Antragsgegnerin wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass in Ziffer 2 Abs. 1 des Tenors des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Freiburg vom 04.03.2014 das Datum 01.09.2012 durch das Datum 01.03.2014 ersetzt wird.
2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
3.Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.550 € festgesetzt.
I.
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