OLG Karlsruhe - Beschluss vom 02.04.2015
18 UF 70/14
Normen:
VersAusglG § 10 Abs 1; VersAusglG § 11 Abs 1 Nr 3;
Fundstellen:
FamRZ 2015, 1291
NJW 2015, 1971
Vorinstanzen:
AG Freiburg, vom 04.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 49 F 2599/13

Durchführung des Versorgungsausgleichs bei Gewährung eines prozentualen Zuschlags bei Berechnung der Rente, nicht aber bei Berechnung des Ausgleichswerts durch den Versorgungsträger

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 02.04.2015 - Aktenzeichen 18 UF 70/14

DRsp Nr. 2015/6923

Durchführung des Versorgungsausgleichs bei Gewährung eines prozentualen Zuschlags bei Berechnung der Rente, nicht aber bei Berechnung des Ausgleichswerts durch den Versorgungsträger

Leistet der Versorgungsträger eines intern zu teilenden Anrechts dem Ausgleichsberechtigten zum Ausgleich des nur eingeschränkt gewährten Risikoschutzes einen angemessen prozentualen Zuschlag in der Form, dass dieser nicht bereits bei der Berechnung des Ausgleichswerts, sondern erst bei der Berechnung der Rente berücksichtigt wird, liegt darin weder eine Benachteiligung des Ausgleichsberechtigten noch ein Verstoß gegen § 11 Abs. 1 Nr. 3 VersAusglG. Einer ausdrücklichen Benennung des gewährten Zuschlags oder dessen betragsmäßiger Bezifferung im Tenor der Entscheidung bedarf es dabei im Hinblick auf die erforderlich Aufnahme der dem Ausgleich des Anrechts zu Grunde liegenden Versorgungsregelung nicht.

Tenor

1.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass in Ziffer 2 Abs. 1 des Tenors des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Freiburg vom 04.03.2014 das Datum 01.09.2012 durch das Datum 01.03.2014 ersetzt wird.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

3.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.550 € festgesetzt.

Normenkette:

VersAusglG § 10 Abs 1; VersAusglG § 11 Abs 1 Nr 3;

Gründe

I.