OLG Hamm - Beschluss vom 15.11.2006
11 UF 142/06
Normen:
BGB § 1587c Nr. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 1332
NJW-RR 2007, 868
OLGReport-Hamm 2007, 378
Vorinstanzen:
AG Ahlen, vom 12.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 16 F 225/05

Durchführung des Versorgungsausgleichs bei langer Trennungsdauer - Begriff der langdauernden Trennung

OLG Hamm, Beschluss vom 15.11.2006 - Aktenzeichen 11 UF 142/06

DRsp Nr. 2007/7129

Durchführung des Versorgungsausgleichs bei langer Trennungsdauer - Begriff der "langdauernden Trennung"

1. Bei langer Trennungsdauer mit einhergehender wirtschaftlicher Verselbständigung der Ehegatten ist es gerechtfertigt, den Versorgungsausgleich nach § 1587c Nr. 1 BGB auf die Anrechte zu beschränken, die bis zum Zeitpunkt der frühestmöglichen Einleitung des Scheidungsverfahrens erworben worden sind. 2. Ob eine langdauernde Trennung vorliegt, lässt sich nicht in absoluten Zahlen messen, vielmehr ist die Dauer der Trennung ins Verhältnis zur Dauer des tatsächlichen Zusammenlebens zu setzen.Hier: 17 Jahre und 8 Monate Zusammenleben gegenüber 23 Jahre und 6 Monate Trennungszeit erfüllen das Merkmal der langen Trennungsdauer.

Normenkette:

BGB § 1587c Nr. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Parteien, deren Ehe durch das Verbundurteil des Amtsgerichts vom 12.04.2006 geschieden worden ist, streiten in zweiter Instanz nur noch darum, ob es Gründe für den teilweisen Ausschluss des vom Amtsgericht rechnerisch zutreffend ermittelten Anspruchs auf Versorgungsausgleich gibt. Dem liegt Folgendes zu Grunde: