1. Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 2. wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Eberswalde vom 16.06.2020 (Az.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der VBL. Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (Vers. Nr. ...) zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 18,29 Versorgungspunkten nach Maßgabe von § 32 a der VBL-Satzung in der Fassung der 26. Satzungsänderung, bezogen auf den 28.02.2018, übertragen.
Im Übrigen bleibt es bei den getroffenen Regelungen zum Versorgungsausgleich.
2. Es bleibt bei der Kostenentscheidung erster Instanz.
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