OLG Brandenburg - Beschluss vom 27.10.2020
9 UF 151/20
Normen:
Vorinstanzen:
AG Eberswalde, vom 16.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 357/17

Durchführung des Versorgungsausgleichs bei langer Trennungszeit

OLG Brandenburg, Beschluss vom 27.10.2020 - Aktenzeichen 9 UF 151/20

DRsp Nr. 2021/56

Durchführung des Versorgungsausgleichs bei langer Trennungszeit

Im Rahmen des Versorgungsausgleichs kommt eine Vorverlegung des Ehezeitendes auch dann nicht in Betracht, wenn der Versorgungsausgleich in zeitlicher Hinsicht wegen der Länger der Trennungszeit teilweise ausgeschlossen worden ist. Vielmehr ist zunächst der Versorgungsausgleich ohne Beachtung von § 27 VersAusglG durchzuführen und sodann sind diejenigen Anrechte abzuziehen, die in der Zeit vom Ende der Ehezeit bis zum Trennungszeitpunkt erworben wurden, wobei auch die allgemeinen Regeln der §§ 9 - 19 VersAusglG gelten.

1. Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 2. wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Eberswalde vom 16.06.2020 (Az. 3 F 357/17) teilweise abgeändert und zu Ziffer 1. Abs. 3 des Tenors wie folgt neu gefasst:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der VBL. Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (Vers. Nr. ...) zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 18,29 Versorgungspunkten nach Maßgabe von § 32 a der VBL-Satzung in der Fassung der 26. Satzungsänderung, bezogen auf den 28.02.2018, übertragen.

Im Übrigen bleibt es bei den getroffenen Regelungen zum Versorgungsausgleich.

2. Es bleibt bei der Kostenentscheidung erster Instanz.