OLG Köln - Beschluss vom 05.12.2017
10 UF 25/17
Normen:
EGBGB Art. 17 Abs. 3; EGBGB Art. 220;
Vorinstanzen:
AG Eschweiler, vom 29.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 11 F 289/15

Durchführung des Versorgungsausgleichs bei Scheidung der Ehe ehemaliger jugoslawischer Staatsangehöriger, die auch die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen

OLG Köln, Beschluss vom 05.12.2017 - Aktenzeichen 10 UF 25/17

DRsp Nr. 2018/8040

Durchführung des Versorgungsausgleichs bei Scheidung der Ehe ehemaliger jugoslawischer Staatsangehöriger, die auch die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen

1. Für die Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit im deutschen internationalen Privatrecht ist bei Personen, die neben einer ausländischen auch die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, nach dem bis zum 31. August 1986 geltenden Kollisionsrecht nicht stets die letztere maßgebend; vielmehr ist an die ausländische Staatsangehörigkeit anzuknüpfen, wenn die Beziehung des Mehrstaaters zu seinem ausländischen Heimatrecht wesentlich enger ist als die zum Inland. 2. Zwischen ehemaligen jugoslawischen Staatsangehörigen, die auch die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, deren ausländische Staatsangehörigkeit jedoch nach dem zum 31. August 1986 geltenden Kollisionsrecht die effektive ist und deren Ehe noch vor dem Inkrafttreten des neuen Kollisionsrechts geschieden wurde, findet kein Versorgungsausgleich nach deutschem Recht statt.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Eschweiler vom 29.12.2016 - 11 F 289/15 - wie folgt geändert:

Der Antrag der Antragstellerin auf Durchführung des Versorgungsausgleichs wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

3.