OLG Bremen - Beschluss vom 26.04.2012
5 UF 107/11
Normen:
EGBGB Art. 17 Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
FamFR 2012, 326
FamRZ 2013, 222
Vorinstanzen:
AG Bremen, vom 06.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 69 F 2165/08

Durchführung des Versorgungsausgleichs bei Scheidung nach österreichischem Recht

OLG Bremen, Beschluss vom 26.04.2012 - Aktenzeichen 5 UF 107/11

DRsp Nr. 2012/10404

Durchführung des Versorgungsausgleichs bei Scheidung nach österreichischem Recht

Hat in einem Scheidungsverfahren, in dem das auf die Scheidung anzuwendende ausländische Recht (hier: das österreichische Recht) keinen Versorgungsausgleich kennt und in dem die Durchführung des Versorgungsausgleichs nach deutschem Recht von keinem Ehegatten beantragt worden ist, das Familiengericht erkennbar ohne materiell-rechtliche Prüfung ausgesprochen, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfinde, so hat dies rein deklaratorischen Charakter, erwächst nicht in Rechtskraft und steht einem nach rechtskräftigem Abschluss des Scheidungsverfahrens gestellten isolierten Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs nach Art. 17 Abs. 3 S. 2 EGBGB nicht entgegen.

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bremen vom 06.10.2011 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.

Der Antragstellerin und dem Antragsgegner wird zum Zwecke der Festsetzung des Verfahrenswerts (§ 50 Abs. 1 S. 1 FamGKG) aufgegeben, bis zum 18.05.2012 jeweils Angaben zur Höhe ihres monatlichen Nettoeinkommens bei Einleitung des Verfahrens im Juli 2008 zu machen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

EGBGB Art. 17 Abs. 3 S. 2;

Gründe: