Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bremen vom 06.10.2011 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.
Der Antragstellerin und dem Antragsgegner wird zum Zwecke der Festsetzung des Verfahrenswerts (§ 50 Abs. 1 S. 1 FamGKG) aufgegeben, bis zum 18.05.2012 jeweils Angaben zur Höhe ihres monatlichen Nettoeinkommens bei Einleitung des Verfahrens im Juli 2008 zu machen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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