OLG Düsseldorf - Beschluss vom 07.09.2018
8 UF 36/17
Normen:
VersAusglG § 19 Abs. 2 Nr. 4; VersAusglG § 19 Abs. 3;
Vorinstanzen:
AG Oberhausen, vom 17.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 45 F 1060/14

Durchführung des Versorgungsausgleichs bei Vorhandensein die inländischen Anrechte des anderen Ehegatten übersteigender ausländischer Anwartschaften

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.09.2018 - Aktenzeichen 8 UF 36/17

DRsp Nr. 2018/15104

Durchführung des Versorgungsausgleichs bei Vorhandensein die inländischen Anrechte des anderen Ehegatten übersteigender ausländischer Anwartschaften

1. Verfügt ein Ehegatte über ausländische Anwartschaften, die mindestens so hoch sind, wie die inländischen Anrechte des anderen Ehegatten, kann der Ausgleich dieser inländischen Anrechte für den anderen Ehegatten unbillig sein, auch wenn der über die ausländischen Anwartschaften verfügende Ehegatte bei weitem höhere ausgleichsreife Anrechte erworben hat als der andere Ehegatte.2. Zur Bemessung des Ausgleichs in einem derartigen Fall.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Oberhausen vom 17.01.2017 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - im Ausspruch zum Versorgungsausgleich - Ziffer 3 Absatz 2 -teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der A Lebensversicherung AG (Vers. Nr. .....) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 9.921,59 €, bezogen auf den 30.09.2014, übertragen.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsteller zu 3/4 und die Antragsgegnerin zu 1/4.

3. 4. 5.