Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Oberhausen vom 17.01.2017 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - im Ausspruch zum Versorgungsausgleich - Ziffer 3 Absatz 2 -teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der A Lebensversicherung AG (Vers. Nr. .....) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 9.921,59 €, bezogen auf den 30.09.2014, übertragen.
2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsteller zu 3/4 und die Antragsgegnerin zu 1/4.
3. 4. 5.
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