OLG Karlsruhe - Beschluss vom 01.07.2024
16 UF 49/24
Normen:
FamFG § 63 Abs. 1; FamFG § 64 Abs. 2 S. 4; ZPO § 130a Abs. 4 S. 1 Nr. 3;
Vorinstanzen:
AG Rastatt, vom 13.03.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 16 F 183/23

Durchführung des Versorgungsausgleichs bzgl. des Erwerbs von Anwartschaften als Gegenstand des Beschwerdeverfahrens; Form der Einlegung der Beschwerde durch die Deutsche Rentenversicherung

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 01.07.2024 - Aktenzeichen 16 UF 49/24

DRsp Nr. 2024/11756

Durchführung des Versorgungsausgleichs bzgl. des Erwerbs von Anwartschaften als Gegenstand des Beschwerdeverfahrens; Form der Einlegung der Beschwerde durch die Deutsche Rentenversicherung

1. Eine von der DRV Bund schriftlich eingelegte, per Post übersandt Beschwerde ist unzulässig. 2. Ebenso verhält es sich mit einer per beBPo übermittelten Beschwerdeschrift, die wieder qualifiziert signiert noch unterzeichnet ist und am Ende des Textes auch keine Namensangabe enthält, sondern lediglich mit den Worten "Mit freundlichen Grüßen" endet, auch wenn im Briefkopf unter "Es betreut Sie" ein Name mitgeteilt wird.

Tenor

1. Die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Rastatt vom 13.03.2024, Az. 16 F 183/23, wird als unzulässig verworfen.

2. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.200 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 63 Abs. 1; FamFG § 64 Abs. 2 S. 4; ZPO § 130a Abs. 4 S. 1 Nr. 3;

Gründe

I.

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Durchführung des Versorgungsausgleichs bezüglich der von der Antragstellerin bei der DRV B.-W. erworbenen Anwartschaften.

Die Beteiligten haben am 18.10.2008 geheiratet. Der Scheidungsantrag wurde am 10.08.2023 zugestellt.