BGH - Beschluß vom 13.09.2006
XII ZB 70/01
Normen:
BGB § 1587a Abs. 2 § 1587b Abs. 2, 4 ;
Fundstellen:
BGHReport 2007, 65
FamRZ 2007, 30
FamRZ 2007, 533
MDR 2007, 276
NJW 2007, 73
NVwZ-RR 2007, 976
ZBR 2007, 258
Vorinstanzen:
KG, vom 05.02.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 18 UF 4189/97
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, vom 08.04.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 148 F 3938/96

Durchführung des Versorgungsausgleichs durch Begründung von Rentenanwartschaften

BGH, Beschluß vom 13.09.2006 - Aktenzeichen XII ZB 70/01

DRsp Nr. 2006/28877

Durchführung des Versorgungsausgleichs durch Begründung von Rentenanwartschaften

»a) Die Durchführung des öffentlich-rechtlichen Wertausgleichs zugunsten eines im Beamtenverhältnis stehenden Ehegatten durch Begründung von Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung ist nicht schon deshalb zweckverfehlt oder unwirtschaftlich, weil sich aus diesen Anrechten in der Regel kein Anspruch auf Zahlung einer Erwerbsminderungsrente realisieren lässt (Festhaltung Senatsbeschluss vom 9. März 1984 - IVb ZB 875/80 - FamRZ 1984, 667 f.). b) Hat ein kommunaler Wahlbeamter am Ende der Ehezeit noch nicht die für eine Versetzung in den Ruhestand erforderliche Wartezeit erfüllt und kann er diese Wartezeit nur im Falle seiner Wiederwahl erfüllen, hat er aus diesem Dienstverhältnis kein Versorgungsanrecht nach beamtenrechtlichen Grundsätzen erworben; die spätere Wiederwahl ist im Hinblick auf den Erwerb der Versorgung kein Abänderungsfall nach § 10 a VAHRG.