OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 11.09.2017
4 UF 132/17
Normen:
VersAusglG § 5 Abs. 2 S. 2; VersAusglG § 14; VersAusglG § 15; SGB VI § 76; SGB IV § 4;
Fundstellen:
FamRZ 2018, 430
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Main, vom 06.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 464 F 10138/14

Durchführung des Versorgungsausgleichs durch externe TeilungMaßgebliche Bezugsgröße bei Austausch des verwendeten Fonds

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 11.09.2017 - Aktenzeichen 4 UF 132/17

DRsp Nr. 2017/15594

Durchführung des Versorgungsausgleichs durch externe Teilung Maßgebliche Bezugsgröße bei Austausch des verwendeten Fonds

Orientierungssätze: 1. Auch bei der externen Teilung bestimmt sich der Ausgleichswert des neuen Anrechts nach der Bezugsgröße des auszugleichenden Anrechts (Anschluss an BGH, Beschluss vom 19.07.2017, XII ZB 201/17). 2. Ändert sich nach Ehezeitende, aber vor der Entscheidung über den Versorgungsausgleich die Bezugsgröße des auszugleichenden Anrechts (hier: Austausch des verwendeten Fonds), hat die (externe) Teilung anhand der jetzigen Bezugsgröße zu erfolgen; insofern handelt es sich um eine auf das Ehezeitende zurückwirkende tatsächliche Änderung der Verhältnisse im Sinne von § 5 II 2 VersAusglG. 3. Handelte es sich bei der Bezugsgröße um einen ausschüttend arbeitenden Fonds, erhöhen sich Ehezeitanteil und (hälftig) Ausgleichswert um nachehezeitliche Fondsanteilszuerwerbe, die auf der Wiederanlage der auf den Ehezeitanteil bzw. Ausgleichswert entfallenden Ausschüttungen beruhen. 4. Erfolgt die externe Teilung durch Begründung eines Anrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung, nimmt dieses neue, einen nachehezeitlichen Wertzuwachs berücksichtigende Anrecht erst ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Versorgungsausgleichsentscheidung an einer dort gewährten Dynamisierung teil.

Tenor