1. Auf die Beschwerde der D. R. H. Z. - wird Ziffer II. 5. des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - in St. Wendel vom 27. März 2012 - 6 F 229/11 S - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der D. R. H. Z. -, Versicherungsnummer ZV 0000, auf ein zu Gunsten der Antragstellerin einzurichtendes Versicherungskonto ein Anrecht in Höhe von 2,5683 Entgeltpunkten, bezogen auf den 30. November 2011, übertragen.
2. Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des zweiten Rechtszuges werden gegen-einander aufgehoben; die weiteren Beteiligten tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Im Übrigen verbleibt es bei der Kostenentscheidung der ersten Instanz.
3. Verfahrenswert der Beschwerdeinstanz: 1.000 EUR.
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