OLG Saarbrücken - Beschluss vom 22.05.2012
6 UF 50/12
Normen:
VersAusglG § 5 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2012, 1717
Vorinstanzen:
AG St. Wedel - 6 F 229/11 S - 27.3.2012,

Durchführung des Versorgungsausgleichs für Anrechte aus der umlagefinanzierten Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 22.05.2012 - Aktenzeichen 6 UF 50/12

DRsp Nr. 2012/13939

Durchführung des Versorgungsausgleichs für Anrechte aus der umlagefinanzierten Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung

Maßgebliche Bezugsgöße für die Leistungen aus der umlagefinanzierten Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung im Sinne von § 5 Abs. 1 VersAusglG ist die Höhe der Entgeltpunkte und nicht die Höhe der daraus resultierenden monatlichen Zusatzrente.

1. Auf die Beschwerde der D. R. H. Z. - wird Ziffer II. 5. des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - in St. Wendel vom 27. März 2012 - 6 F 229/11 S - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der D. R. H. Z. -, Versicherungsnummer ZV 0000, auf ein zu Gunsten der Antragstellerin einzurichtendes Versicherungskonto ein Anrecht in Höhe von 2,5683 Entgeltpunkten, bezogen auf den 30. November 2011, übertragen.

2. Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des zweiten Rechtszuges werden gegen-einander aufgehoben; die weiteren Beteiligten tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Im Übrigen verbleibt es bei der Kostenentscheidung der ersten Instanz.

3. Verfahrenswert der Beschwerdeinstanz: 1.000 EUR.

Normenkette:

VersAusglG § 5 Abs. 1;

Gründe: