OLG Karlsruhe - Beschluss vom 24.10.2014
5 UF 21/14
Normen:
VersAusglG 19 Abs. 2 Nr. 4; VersAusglG 23;
Vorinstanzen:
AG Lörrach, vom 13.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 13 F 799/11

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtich betrieblicher Rentenanwartschaften in der Schweiz

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24.10.2014 - Aktenzeichen 5 UF 21/14

DRsp Nr. 2015/18484

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtich betrieblicher Rentenanwartschaften in der Schweiz

1. Betriebliche Rentenanwartschaften in der Schweiz können gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 1 S. 1 VersAusglG im deutschen Versorgungsausgleich bei der Scheidung nicht durch Teilung ausgeglichen werden.2. Eine Abfindungszahlung gem. § 23 VersAusglG für betriebliche Rentenanwartschaften in der Schweiz kann im Regelfall nicht auf die Möglichkeit der Barauszahlung dieser Anwartschaften gestützt werden.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - L. vom 13.12.2013 (13 F 799/11) in Ziff. 2 des Tenors abgeändert in der Weise, dass die Absätze 3 und 4 ersatzlos entfallen.

2.

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - L. vom 13.12.2013 (13 F 799/11) in Ziff. 3 des Tenors abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an den Antragsteller 19.878,77 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtskraft der Scheidung zu bezahlen. Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.

3.

Im Übrigen wird die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen.

4.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Normenkette:

VersAusglG 19 Abs. 2 Nr. 4; VersAusglG 23;

Gründe

I.