OLG Celle - Beschluss vom 28.08.2012
10 UF 17/12
Normen:
VersAusglG § 5 Abs. 1; VersAusglG § 5 Abs. 3; VersAusglG § 10; VersAusglG § 14 Abs. 1; VersAusglG § 14 Abs. 4; VersAusglG § 45 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRB 2013, 8
FamRZ 2013, 468
Vorinstanzen:
AG Hannover, vom 17.11.2011

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Anrechten an einem betrieblichen Pensionsfonds

OLG Celle, Beschluss vom 28.08.2012 - Aktenzeichen 10 UF 17/12

DRsp Nr. 2012/19206

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Anrechten an einem betrieblichen Pensionsfonds

1. Anrechte bei einem betrieblichen Pensionsfonds, die in Form von Anteilen an einem Sicherungsvermögen bestehen, können (ggf. nach Abzug von Teilungskosten) in dieser Bezugsgröße intern geteilt werden. 2. Das Gleiche gilt für den Ausspruch einer externen Teilung solcher Anrechte nach § 14 Abs. 1 VersAusglG. Es genügt, wenn lediglich der nach § 14 Abs. 4 VersAusglG zusätzlich zu schaffende Zahlungstitel einen Kapitalbetrag enthält, der sich aus dem korrespondierenden Kapitalwert des (auf das Ehezeitende bezogenen) Ausgleichswerts ableitet.

Auf die Beschwerde der Bosch Pensionsfonds AG wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hannover vom 17. November 2011 im Ausspruch zu I Absatz 4 wie folgt geändert: