OLG Hamm - Beschluss vom 12.11.2014
8 UF 40/13
Normen:
VersAusglG § 10 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Coesfeld, vom 22.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 105/12

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Anrechten auf eine private Altersversorgung aus Lebensversicherungen

OLG Hamm, Beschluss vom 12.11.2014 - Aktenzeichen 8 UF 40/13

DRsp Nr. 2015/13877

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Anrechten auf eine private Altersversorgung aus Lebensversicherungen

Versorgungsanrechte aus privaten Lebensversicherungen sind durch interne Teilung in der Weise auszugleichen, dass für die ausgleichsberechtigte Person zu Lasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei dem Versorgungsträger entsteht. Eine Übertragung des Anrechts auf eine eigene, für die ausgleichsberechtigte Person bereits bestehende Versorgung bei demselben Versorgungsträger ist nach § 10 Abs. 1 VersAusglG nicht möglich.

Tenor

Der am 22.01.2013 erlassene Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Coesfeld wird im Ausspruch zum Versorgungsausgleich teilweise, nämlich hinsichtlich des Ausgleichs der Anrechte der Beteiligten bei der Q Lebensversicherung AG, abgeändert und insofern wie folgt neu gefasst:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Q Lebensversicherung AG, X Versicherung AG, Landesdirektion der Q Lebensversicherung AG, (Vers.-Nr. L ###2) zu Gunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 5.410,00 € nach Maßgabe der Ordnung für die interne Teilung von Lebensversicherungen aufgrund des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (Teilungsordnung) in der Fassung vom 10.10.2013 bezogen auf den 30.04.2012 übertragen.