Der am 22.01.2013 erlassene Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Coesfeld wird im Ausspruch zum Versorgungsausgleich teilweise, nämlich hinsichtlich des Ausgleichs der Anrechte der Beteiligten bei der Q Lebensversicherung AG, abgeändert und insofern wie folgt neu gefasst:
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Q Lebensversicherung AG, X Versicherung AG, Landesdirektion der Q Lebensversicherung AG, (Vers.-Nr. L ###2) zu Gunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 5.410,00 € nach Maßgabe der Ordnung für die interne Teilung von Lebensversicherungen aufgrund des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (Teilungsordnung) in der Fassung vom 10.10.2013 bezogen auf den 30.04.2012 übertragen.
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