OLG Bamberg - Beschluss vom 16.02.2017
2 UF 262/16
Normen:
VersAusglG § 1; VersAusglG § 2 bs. 1 Nr. 1; VersAusglG § 5; VersAusglG § 14; VersAusglG § 15; FamFG § 40; FamFG § 50 Abs. 1 S. 1; FamFG § 70 Abs. 1 Nr. 2; FamFG § 150; FamFG § 222 Abs. 1; FamFG 2 u. 3; EStG § 93;
Fundstellen:
FamRB 2017, 249
FamRZ 2017, 1211
LSK 2017, 108756
Vorinstanzen:
AG Haßfurt, vom 04.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 82/16

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Anrechten aus einem zertifizierten Altersvorsorgevertrag nach Übertragung des ursprünglich geschlossenen Antrags auf einen neuen

OLG Bamberg, Beschluss vom 16.02.2017 - Aktenzeichen 2 UF 262/16

DRsp Nr. 2018/886

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Anrechten aus einem zertifizierten Altersvorsorgevertrag nach Übertragung des ursprünglich geschlossenen Antrags auf einen neuen

1. Werden vorehelich erworbene Anrechte aus einem zertifizierten Altersvorsorgevertrag in einen in der Ehezeit abgeschlossen, den vorherigen Vertrag ablösenden neuen, ebenfalls zertifizierten Altersvorsorgevertrag unmittelbar übertragen (bloßer Anbieterwechsel), ist es gerechtfertigt, den vormaligen und den nachfolgenden zertifizierten Altersvorsorgevertrag als eine einheitliche Versorgung und damit die sich daraus ergebenden Anrechte als ein einheitliches Anrecht im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG anzusehen.2. In dieser Fallgestaltung ist das beim früheren Anbieter zum Ehebeginn bestehende Kapital vom zum Ehezeitende beim nachfolgenden Anbieter bestehenden Deckungskapital zur Ermittlung des Ausgleichswertes in Abzug zu bringen.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde der ... wird der Endbeschluss des Amtsgerichts -Familiengericht-Haßfurt vom 4.10.2016 (2 UF 82/16) in Ziffer 2 Absätze 2, 3 und 5 wie folgt abgeändert:

Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der ... zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 3.604,99 Euro bei der bezogen auf den 31.1.2016, begründet. Die ... wird verpflichtet, diesen Betrag an die ... zu zahlen.

2. 3. 4.